Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 587/2004 vom 22.07.2004

ElektroG-Entwurf und Pflichten der Kommunen

In § 9 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesumweltministeriums für ein Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Stand: 9.7.2004) werden die Pflichten der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger festgelegt. Der Entwurf mit Begründung kann im Internet unter der Internet-Adresse www.bmu.de ausgedruckt werden. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat dem Deutschen Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 19.7.2004 mitgeteilt, im Rahmen der Stellungnahme vor allem auf folgendes hinzuweisen:

Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 ElektroG-Entwurf, wonach Sammelstellen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer eingerichtet sein sollen, ist ersatzlos zu streichen. Der Bundesgesetzgeber bzw. Bundes-Verordnungsgeber hat keine Rechtsetzungsbefugnis für das Recht der öffentlichen Einrichtungen, weil diese Rechtsmaterie der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer unterfällt. Zudem ist die Regelung überflüssig, weil sich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benutzungsbedingungen ohnehin aus dem Benutzungsrecht der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen ergibt. Auch § 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG-Entwurf ist ersatzlos zu streichen. Es wird hier u.a. vorgegeben, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten festlegen soll. Hierdurch wird in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen. Das Recht der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen obliegt allein der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dem Bund steht insoweit keine Regelungsbefugnis zu. Die Einsammlung von Abfällen ist eine (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune, die durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützt ist. In (pflichtigen) Selbstverwaltungsangelegenheiten entscheiden allein die Kommunen über das „Wie“ der Ausführung. Rechtsvorgaben zur Ausführung des „Wie“ verletzen damit die verfassungsrechtlich verankerte Selbstverwaltungsgarantie. Insgesamt ist deshalb lediglich eine Regelung vorstellbar, nach welcher die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst entscheiden, ob sie die Altgeräte durch Sammelstellen (Bringsystem) oder durch Abholung bei den privaten Haushaltungen (Holsystem) oder durch eine Kombination eines Bring- und Holsystems erfassen. Mit der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG-Entwurf wird nach der Verordnungs-Begründung zudem beabsichtigt, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Pflicht aufzuerlegen, eine Sammelstelle für die Vertreiber von Elektrogeräten auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn ansonsten eine Erfassung im Holsystem erfolgt. Dieses ist aus Kostengründen kategorisch abzulehnen. Hat sich ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für ein reines (ausschließliches) Holsystem entschieden, so ist der Vertreiber (Verkäufer, Händler) zu verpflichten, die Altgeräte zur Übergabestelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG-Entwurf zu transportieren, zumal den Vertreibern und damit dem Handel ohnehin nach dem Gesetzentwurf keine erkennbaren finanziellen Pflichten auferlegt werden.

In § 9 Abs. 3 Satz 5 und 6 ElektroG-Entwurf ist bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Annahme von Altgeräten ablehnen können, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Hier fehlt eine genaue Umschreibung, was unter Verunreinigung zu verstehen ist. Die in § 9 Abs. 3 Satz 6 Elektro-Entwurf enthaltene Maßgabe, dass Anlieferungen von mehr als 20 Geräten mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, muss generell für alle Elektro-Altgeräte und nicht nur für Haushaltsgroßgeräte und Kühlgeräte gelten, zumal die Vertreiber (Verkäufer, Händler) sämtliche Elektro-Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben können, so dass grundsätzlich bei einer Anzahl von mehr als 20 Geräten eine Abstimmung erfolgen muss.

Auch die Regelungen in § 9 Abs. 4 und 5 ElektroG-Entwurf zur Übergabe der erfassten Geräte an die Hersteller ist abzulehnen, weil sie insgesamt keine konsequente Umsetzung der Produktverantwortung (§§ 22ff. KrW-/AbfG) darstellt. Zwar werden die Hersteller nunmehr in § 9 Abs. 5 Satz 1 ElektroG-Entwurf verpflichtet, die Behältnisse zur Übergabe der erfassten Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, so dass den Herstellern die Kosten der Behältnisse (Containern) angelastet werden. Es muss aber berücksichtigt werden, dass weiterhin ohne jede nachvollziehbare Begründung die Sortierung der Altgeräte in 6 Containern (Geräte-Gruppen) vorgegeben wird. Dieses verursacht unnötige zusätzliche Kosten für die Kommunen, die wiederum den gebührenpflichtigen Benutzern angelastet werden müssten. Die Sortierung in 6 verschiedenen Container ist entbehrlich, zumal eine ordnungsgemäße Verwertung von Altgeräten auch dann möglich ist, wenn alle Altgeräte, die keiner besonderen Entsorgung bedürfen, in einem einzigen Container erfasst werden und der Inhalt dieses Containers anschließend der Verwertung in Zerlegebetrieben zugeführt wird. Die langjährige Erfassungs- und Verwertungspraxis der Kommunen zeigt jedenfalls, dass eine kostenaufwendige Vorsortierung der Altgeräte in 6 Containern nicht erforderlich ist. Die Sortierung in 6 Containern ist deshalb wegen der unnötigen Belastung der Kommunen und der gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung weiterhin abzulehnen. Es ist hier Aufgabe der Hersteller diese Kosten z.B. durch ein an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu zahlendes Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr zu finanzieren, wenn eine solche Spartensortierung bei den Altgeräten erfolgen soll.

Weiterhin müsste auch in § 9 Abs. 4 ElektroG-Entwurf in gleicher Weise wie in § 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG-Entwurf aufgenommen werden, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG die Altgeräte für die Hersteller zur Abholung bereitstellen. Diese Regelung ist erforderlich, damit in NRW grundsätzlich nur auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte Übergabestellen für Elektro-Altgeräte an die Hersteller eingerichtet werden müssen. Gleichzeitig müssen aber die Hersteller verpflichtet werden, die Anzahl der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Übergabestellen zu akzeptieren und diese auf ihre Kosten mit entsprechenden Containern auszustatten. Dabei müssen auch weitere Leer-Ersatzcontainer bereitgestellt werden, damit es bei zeitlichen Engpässen im Rahmen der Abholung der Container nicht dazu kommt, dass eine Container-Beschickung nicht mehr stattfinden kann, weil ein leerer Container nicht zur Verfügung steht. Zudem müssen Sammel-Container bereitgestellt werden, in welchen die Elektroaltgeräte gegen Witterungseinflüsse (z.B. Regen, Schnee) geschützt sind, damit nicht weitere Kosten z.B. durch Überdachungen entstehen. Schließlich bedarf der Klarstellung im ElektroG, dass Sammelstellen für Altgeräte keine genehmigungspflichtigen Abfallzwischenlager sind, zumal die Sammelstellen noch dem abfallrechtlichen Vorgang der Erfassung von Abfällen zuzuordnen sind.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-01 qu/qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search