Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 222/2005 vom 16.02.2005

Elektro- und Elektronikgerätegesetz beschlossen

Am 20.1.2005 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) beschlossen. Der Beschluss berücksichtigt die Änderungswünsche des Bundesrates in vollem Umfang. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 18.2.2005 dem Gesetzentwurf zustimmen wird. Die Lesefassung des in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes kann unter www.bmu.de/files/elektrog.pdf abgerufen werden (siehe auch Bundestags-Drucksache 15/4666).

1. Wesentlicher Inhalt des Bundestagsbeschlusses

Zwar ist in dem Gesetz weiterhin entgegen der Forderung der kommunalen Spitzenverbände das Prinzip der so genannten „geteilten Produktverantwortung“ festgelegt. Demnach sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Sammlung und getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten zuständig, ohne eine Kostenerstattung von den Herstellern verlangen zu können. Die Entsorgungsverantwortung der Hersteller setzt demgegenüber erst mit der Abholung der Altgeräte an den kommunalen Übergabepunkten ein. Immerhin hat jedoch auf die Anregung des Bundesrates hin in § 1 Abs. 2 eine Regelung Eingang in das ElektroG gefunden, nach der die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen unter anderem der Kostenregelung spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die Bundesregierung überprüft werden müssen. Die Bundesregierung muss dann über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Bundestag und dem Bundesrat berichten. Es besteht also weiterhin die Möglichkeit, die aus kommunaler Sicht nicht hinnehmbare Regelung zur Kostenverantwortung zu monieren und gegebenenfalls eine diesbezügliche Gesetzesänderung zu erreichen.

Wenn auch der Bundestag nicht, wie es die kommunalen Spitzenverbände seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens gefordert haben, eine vollständige Kostenverantwortung der Hersteller für die Entsorgung von Elektroschrott geregelt hat, so sind doch auf die Kritik des Bundesrates hin im Detail einzelne Vorschriften kommunalfreundlich überarbeitet worden. So sieht § 9 Abs. 4 ElektroG nunmehr lediglich noch die getrennte Erfassung von Elektroschrott in fünf Gerätefraktionen vor. Bei Anlieferungen von mehr als zwanzig Großgeräten sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Behältnisse zur Erfassung des Elektroschrotts sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zudem können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen beschränken, wenn dieses aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen im Entsorgungsgebiet sichergestellt ist (§ 9 Abs. 3 S. 2).

2. In-Kraft-Treten des ElektroG

Das Inkrafttreten des ElektroG ist zeitlich gestaffelt in den §§ 24,25 ElektroG geregelt worden. Die Übergangsvorschriften in § 24 ElektroG setzen die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach bestimmten Vorschriften bis zum Tag, der acht bzw. zwölf Monate auf den Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt, aus.

Aus kommunaler Sicht kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen werden:

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG haben die Hersteller innerhalb von drei Monaten nach In-Krafttreten des Gesetzes eine Gemeinsame Stelle einzurichten. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ElektroG, der am 13.8.2005 in Kraft tritt, jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Sollte der Termin der Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle nicht eingehalten werden, gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kostenerstattungspflicht unbedingt und unbefristet, weil anderenfalls die Formulierung des § 6 Abs. 1 S. 2 ElektroG hätte lauten müssen: „…solange die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ist.“

Auch die Vorschriften zu den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (insbesondere § 9 Abs. 2 bis 4 ElektroG) sind bis zu dem Tag, der zwölf Monate auf den Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt, ausgesetzt. Mit einem Inkrafttreten dieser Vorschriften ist voraussichtlich im Frühjahr 2006 zu rechnen. Vor allem die Einrichtung von Bring- und Holsystemen muss nach den Vorgaben des § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG folglich erst im voraussichtlich im Frühjahr 2006 gewährleistet sein. Auch die Pflicht zur Bereitstellung der Altgeräte in fünf Teilfraktionen (§ 9 Abs. 4 ElektroG) greift deshalb erst vorausssichtlich im Frühjahr 2006. Die Verpflichtung der Hersteller, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unentgeltlich Sammelbehältnisse zur Verfügung zu stellen, greift acht Monate nach Verkündung des Gesetzes, also etwa zum Jahresende 2005. Dieses gilt auch für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen anzuzeigen.

Die Selbstvermarktungsvorschrift des § 9 Abs. 6 ElektroG greift erst acht Monate nach Verkündung des Gesetzes. Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller, die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden, tritt bereits am 13.8.2005 in Kraft. Die Erfüllung der Rücknahmepflichten der Hersteller (§ 10 ElektroG) tritt demgegenüber erst zwölf Monate nach der Verkündung ein. Die Vorschriften über die Behandlung (§ 11 ElektroG) werden ebenfalls erst ab Frühjahr 2006 greifen, die Vorschriften über die Verwertung (§ 12 ElektroG) treten am 31.12.2006 in Kraft. Beide Vorschriften sind für Kommunen nur dann von Bedeutung, wenn sie sich für eine Selbstvermarktung der Geräte entscheiden.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten

Az.: II/2 31-02 qu/g

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