Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 424/1997 vom 20.08.1997

Eisenbahnkreuzungsgesetz - Erhaltungslast für Straßenüberführungen

Der Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung vom 25.6. d.J. über den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 31.3.1995 (BR-Drs. 72/95) zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes beraten und mehrheitlich einem Antrag zugestimmt, der Art. 1 Abs. 2 a Satz 2 des Gesetzentwurfs des Bundesrates wie folgt ändert:

"Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast."

Als Begründung für den Wegfall der vom Bundesrat geforderten "unbeschränkten Restnutzungsdauer der Straßenüberführung von mind. 10 Jahren entsprechend ihrem ursprünglichen baulichen Zustand" wird in dem Änderungsantrag (BT-Drs. 13446) angeführt, daß entsprechend dem § 6 Abs. 1 a Bundesfernstraßengesetz der ordnungsgemäße Zustand auf den Überleitungsstichtag bezogen sein müsse. Die Gewährleistung einer Mindestrestnutzungsdauer stünde im Widerspruch zum Straßenrecht der Länder.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat jetzt in einer Stellungnahme an die Verkehrsminister und -senatoren der Länder sowie an die Mitglieder des Ausschusses für Verkehr und Post des Bundesrates festgehalten, daß zwar tatsächlich weder das Bundesfernstraßengesetz noch die Straßengesetze der Länder bei einem Wechsel des Trägers der Straßenbaulast die Gewährleistung einer Mindestrestnutzungsdauer ausdrücklich vorsehen. Allerdings hätten die einschlägigen Regelungen zum Ziel, den bisherigen Straßenbaulastträger daran zu hindern, im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel seine Aufgaben zu vernachlässigen und damit die Last im Ergebnis schon vor dem vorgesehenen Überleitungsstichtag auf den Nachfolger zu übertragen. Genau dies sei aber in vielen Fällen beim Übergang der Erhaltungslast für Straßenüberführungen auf die Städte, Gemeinden und Kreise zum 1.1.1994 geschehen. Die Deutsche Bundesbahn habe über Jahre hinweg fällige Unterhaltungsarbeiten unterlassen. In vielen Fällen sei an diesen Brücken eine Unterhaltung im engeren Sinne nicht mehr möglich, sondern eine Erneuerung erforderlich. In Kenntnis dieser Sachlage habe der Bundesrat den o.a. Gesetzentwurf verabschiedet.

Der nunmehr vom Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages verabschiedete Änderungsantrag erhöhe die Rechtssicherheit dagegen nur unwesentlich. Er erkenne zwar auch an, daß der im Straßenrecht übliche Gewährleistungsanspruch beim Baulastträgerwechsel auch uneingeschränkt beim Übergang der Erhaltungslast für Straßenbrücken gelten müsse. Allerdings führe der in der Begründung zu diesem Änderungsantrag gegebene Hinweis auf die von dem jeweiligen Baulastträger bei der Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken zu beachtenden technischen Vorschriften nicht zum Rechtsfrieden. Vielmehr zeige die kommunale Praxis, daß diese technischen Vorschriften eine einvernehmliche Regelung in vielen Fällen ausschließen. Nicht selten seien auf der Grundlage der von der DB in Auftrag gegebenen Gutachten nur Bruchteile dessen angeboten worden, was die Kommunen nach ihren eigenen Berechnungen für Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erhaltungszustands für erforderlich hielten.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesvereinigung zum wiederholten Male darauf gedrängt, am Gesetzentwurf des Bundesrates vom 31.3.1995 unverändert festzuhalten. Nur eine Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs, der für die Kommunen eine akzeptable Kompromißlösung darstelle, könnten Rechtsstreitigkeiten größeren Umfangs zwischen der DB AG und den betroffenen Kommunen vermieden werden.

Az.: III/1 645 - 06/3

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