Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 171/1996 vom 05.04.1996

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

Im Zuge der Umsetzung der Bahnstrukturreform hat das Bundesverkehrsministerium den Entwurf einer Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung gefertigt und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verordnung soll einen Rahmen setzen für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs und für die Erhebung diskriminierungsfreier Preise, ohne in die unternehmerischen Entscheidungskompetenzen der Eisenbahnunternehmen einzugreifen.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer jetzt abgegebenen Stellungnahme den Erlaß einer Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung grundsätzlich begrüßt. Bei der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsunternehmen im Schienen- und Verkehrsmarkt komme den Regelungen des Netzzugangs und der Nutzungsentgelte eine entscheidende Bedeutung zu. Gerade der Schienenpersonennahverkehr werde in der Zukunft nur dann wirtschaftlicher zu gestalten sein, wenn allen am Markt tätigen Verkehrsunternehmen gleiche Ausgangsbedingungen eingeräumt würden.

Diesem Ziel werde der Verordnungsentwurf allerdings nur teilweise gerecht. Die Verbesserung des jetzigen SPNV-Angebotes setze voraus, daß die Aufgabenträger "vor Ort" die Nahverkehrsbedienung gestalten. Die Zuständigkeit für die Anmeldung zur Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur solle bei den Aufgabenträgern liegen, die bei der Weitergabe der Trassen an die Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten. Durch eine solche Regelung werde zudem verhindert, daß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB AG (Bereich Netz) in Interessenkonflikte gegenüber den anderen Geschäftsbereichen der Holding DB AG gerate. Die öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger böten - im Unterschied zu privaten, gewinnorientierten Unternehmen - die Gewähr für gleichberechtigte Netzzugangsrechte.

Die Verordnung müsse des weiteren eine flexible Reaktion auf die Verkehrsbedürfnisse vor Ort ermöglichen und daher kurzfristige Trassenbestellungen erlauben. Die im Entwurf vorgesehene Anmeldefrist von 8 Monaten vor Beginn einer Fahrplanperiode stelle insbesondere für kleinere Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Fahrplanlücken nutzen oder kurzfristige Sonderfahrten organisieren wollten, eine Markthürde dar. Die Frist solle daher nur bei Trassen mit hoher Taktdichte bzw. Zugfolge vorgesehen werden. Auch die Regelung, daß bei konkurrierenden Nutzerinteressen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Benutzung eingeräumt wird, welches den höchsten Preis zu zahlen bereit ist, bedeute ein Marktzugangshindernis für kleinere, nicht bundeseigene Eisenbahnen.

Die kommunalen Spitzenverbände stellen schließlich fest, daß wichtigste Voraussetzung für eine intensivere Streckennutzung eine Senkung der Trassenpreise sei. Durch die im Entwurf vorgesehene freie Preisgestaltung entsprechend der Marktlage wird die Gefahr gesehen, daß für gewinnträchtige Fernverkehrsstrecken die Preise so hoch sind, daß auf diese Strecken angewiesene SPNV-Betreiber einem enormen Kostendruck ausgesetzt werden.

Insgesamt werde der Wettbewerb auf der Schiene, aber vor allem zwischen Schiene und Straße, insbesondere im SPNV nur dann erfolgreich sein, wenn den Aufgabenträgern und den Betreibern eine preisgünstige Infrastrukturnutzung ermöglicht werde.

Az.: III/1 645-60

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