Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 154/2003 vom 21.01.2003

Einwohnergleichwert und Pflicht-Restmülltonne

Zur Anwendung der Einwohnergleichwerte bei der Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Einwohnergleichwerte wurden in der Vergangenheit als Berechnungsmethode in der kommunalabgabenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur durchweg anerkannt. Es handelt sich um anerkannte Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Rahmen des kommunal-abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Die Ermittlung hat sich an dem erfahrungsgemäß anfallenden Abfall im Vergleich zu dem Abfall von (natürlichen) Einwohnern auf Wohnhausgrundstücken zu orientieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.06.2000 – Az.: 9 A 5065/99 ; VG Köln, Urteil vom 21.09.1999 – Az.: 14 K 6053/97; vgl. OVG NRW, KStZ 1980, S. 233; OVG NRW GemHH 1983, S. 214; VGH Kassel KStZ 1987, S. 190; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, S. 578; BayVGH, GemHH 1985, S. 64; OVG Koblenz, NVwZ 1985, S. 440; VGH Mannheim KStZ 1979, S. 155; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunal-abgabenrecht, Kommentar, Stand: Sept. 2002, § 6 Rz. 342 ). Es handelt sich um einen Wahrscheinlichkeitsfaktor der versucht, eine nach Art und/oder Umfang nicht (nur) personengebundene Inanspruchnahme in ein Verhältnis zu setzen zu einer Nutzung durch (natürliche) Einwohner. Dabei wird das einwohnerbezogene Regelvolumen auf Betriebe angewendet wie z.B. Krankenhäuser, Hotels, Betriebe in Industrie, Gewerbe, Handwerk, Handel (vgl. VGH Kassel, KStZ 1987, S. 190; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2002, § 6 Rz. 342).

Zu beachten ist, dass der Einwohnergleichwert nur als sog. Zuteilungskriterium für die Gefäßgröße der Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV genutzt wird, d.h. abgerechnet wird z.B. pro Liter Gefäßvolumen bei Anwendung des Gefäßvolumen-maßstabes, so dass keine reguläre Anwendung eines Einwohner-/Einwohnergleich-wertmaßstabes als Gebührenmaßstab stattfindet (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 342; Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2002, § 6 Rz. 58).

Konkret bedeutet dieses: Wird auf der Grundlage der Einwohnergleichwerte multipliziert mit dem Mindest-Restmüll-volumen pro Beschäftigten/Bett/Belegungsplatz und Woche ein Bedarf an Gefäß-volumen von 220 Liter pro Woche ermittelt, so wird eine Pflicht-Restmülltonne mit einem Gefäßvolumen von 240 Litern zugeteilt, weil es einen genormten Abfallbehälter mit 220 Litern Gefäßvolumen nicht gibt. Diese Verfahrensweise ist in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt worden, zumal unter anderem aus tech-nischen und arbeitsschutzrechtlichen Gründen der Einsatz von ganz bestimmten, ge-normten Abfallbehältern erforderlich ist und deshalb kein Anspruch des Benutzers da-rauf besteht, dass ihm jede gewünschte Behältergröße zur Verfügung gestellt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.08.1999, Az.: 9 A 5533/97; OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994, Az.: 22 A 3036/93, NWVBl. 1995, S. 308f.; VG Köln, Urteil vom 24.10.2000, Az.: 14 K 2131/98; Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunal-abgabenrecht für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2002, § 6 Rz. 58, 59; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2002, § 6 Rz. 343a)

Gleichwohl ist die verwaltungspraktische Arbeit mit Einwohnergleichwerten verwaltungs-aufwendig, weil z.B. die Beschäftigtenzahl in den Industrie- und Gewerbebetrieben zunächst ermittelt und nachgehalten werden muss. Hierzu gehört auch, dass die satzungsrechtlich festgelegten Einwohnergleichwerte regelmäßig darauf hin überprüft werden, ob sie anpassungsbedürftig sind. Gleichwohl werden die satzungsrechtlich festgelegten Einwohnergleichwerte bei der Zuteilung der Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen eine Pflicht-Restmülltonne benutzen möchte, welche in Anbetracht z.B. der Beschäftigtenzahl viel zu klein bemessen ist. Vor diesem Hintergrund besteht die gleiche Systematik und Anwendungspraxis wie bei den oftmals satzungsrechtlich festgelegten Mindest-Restmüllvolumina pro Person/Woche bei den privaten Haushaltungen (vgl. Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2002, § 6 Rz. 58).

Im übrigen beinhalten Einwohnergleichwerte mit Spannbreiten (z.B. pro Beschäftigten: 1 – 3 Einwohnergleichwerte) im Hinblick auf den einzelnen Abfallbesitzer/-erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen oder die alternativ anwendbaren Einwohnergleichwerte mit der Möglichkeit, auf begründeten Antrag das reguläre Gefäßvolumen zu vermindern, die Grundlage, um für jeden gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger das Gefäßvolumen der Pflicht-Restmülltonne konkret im Einzelfall auf seine Bedürfnisse zuzuschneiden. Hierbei kann z.B. auch Berücksichtigung finden, ob eine außergewöhnlich sorgfältige und vorzeigbare Trennung von Abfällen zur Verwertung stattfindet, so dass weniger Gefäßvolumen benötigt wird oder ob ein Beschäftigter nicht auf dem Betriebsgrundstück anwesend ist, weil er während seiner Arbeitszeit ständig im Außendienst tätig ist.

Die Bandbreite für die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumen pro Beschäftigten/ Bett/Belegungsplatz und Woche liegt nach aktuellen Erkenntnissen zwischen ca. 9 Litern im unteren Bereich und ca. 30 Litern im oberen Bereich (so die Studie von Gallenkemper/Gellenbeck/Breer „Rahmenstrukturen der Überlassung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen“ - INFA- Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH, Ahlen; Dezember 2001).

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vertretbar im Mittel grundsätzlich ein Mindest-Restmüllvolumen von 15 Litern pro Beschäftigten/Woche im Hinblick auf die Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 GewAbfV anzusetzen. Hierfür spricht auch, dass bei diesem Mittelwert auch sog. Bioabfälle einberechnet werden, die nach § 4 Abs. 1 GewAbfV i.V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GewAbfV gerade nicht in Abfallgemischen enthalten sein dürfen, die einer Vorbehandlungsanlage z.B. einer Sortierungsanlage zugeführt werden. Denn gerade diese nassen und feuchten Bioabfälle führen bei einer Erfassung in einem Abfallgefäß zu einer Verschmutzung der anderen Verwertungsabfälle (z.B. Papier/ Pappe/ Karton) und verhindern damit die Verwertung diese Abfälle. Dieses aber stellt dann einen Verstoß gegen die Grundpflicht der Kreislaufwirtschaft in § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG dar, wonach „Abfälle zur Verwertung“ untereinander getrennt zu halten sind, wenn anderenfalls die Verwertung einzelner „Abfälle zur Verwertung“ z.B. durch Verschmutzung verhindert wird. Welches Mindest-Restmüllvolumen angesetzt wird, ist gleichwohl letztlich durch den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-träger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden.

Az.: II/2 31-022/33-10 qu/g

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