Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 289/2023 vom 20.04.2023

Einwegkunststoff-Fondsgesetz

Der Bundesrat hat am 31.03.2023 den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf zu einem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gebilligt (Bundestags-Drucksache 20/5164; Bundesrat-Drucksache 103/23). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Das Einwegkunststofffondsgesetz soll der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/904 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt dienen. Hierzu sollen die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte in einen Fonds einzahlen, aus welchem dann Finanzmittel an die Städte und Gemeinden sowie Kreise ausgezahlt werden, um insbesondere die Kosten für die Einsammlung und Entsorgung dieser Produkte zu senken. In Umsetzung des künftigen Einwegkunststoff-Fondsgesetzes hat die Bundesregierung zugleich einen Referentenentwurf zu einer Einwegkunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV - Stand: 07.03.2023) erarbeitet. Diese Verordnung soll am 01.01.2024 in Kraft treten. In § 2 des Verordnungsentwurfes ist u. a. festgelegt, dass die Einwegkunststoffabgabe gemäß § 12 des Einwegkunststoff-Fondsgesetzes pro Kilogramm in Euro künftig für Lebensmittelbehälter bei 0,177 Euro, bei Getränkebecher bei 1,231 Euro und für Tabakprodukte mit Filtern bei 8,945 Euro pro Kilogramm liegen soll.

Die Einwegkunststoffabgabe soll am dem 01.01.2024 von den Herstellern entrichtet werden und ist erstmals im Jahr 2025 bezogen auf das Jahr 2024 von diesen zu zahlen. Es wird geschätzt, dass die Einwegkunststoffabgabe für Bund, Länder und Kommunen zu Einnahmen in Höhe von 434 Millionen Euro führen wird.

Diese Finanzmittel sollen erstmals im Jahr 2025 auf der Basis der im Jahr 2024 von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen an diese ausbezahlt werden.

Der StGB NRW hatte mit Schreiben vom 25.04.2022 und mit Schreiben vom 15.03.2023 gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund darauf hingewiesen, dass es bedauerlich ist, dass die Auszahlung der Finanzmittel aus dem Einwegkunststoff-Fonds über ein sehr komplexes Punktesystem erfolgen soll, welches vom Umweltbundesamt geführt wird, weil dieses bei den Städten und Gemeinden zu einem nicht unerheblichen Personal- und Sachaufwand führt und eine Verteilung pro Einwohner wesentlich einfacher in der Praxis zu handhaben gewesen wäre. Hinzu kommt, dass durch das komplexe Punktesystem Finanzmittel für den sog. Overhead verloren gehen und diese Finanzmittel besser zur Bewältigung der eigentlichen Aufgabe hätten eingesetzt werden können. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Städte, Gemeinden und Kreise nicht nur in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen der Abfallentsorgung (§§ 17, 20 KrWG) betroffen sein können, sondern auch in ihrer Funktion als zuständiger Straßenbaulastträger. Dieses folgt daraus, dass in dem Referentenentwurf zu einer Einwegkunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV - Stand: 07.03.2023) die Kosten für die Einsammlung und Entsorgung von Abfällen aus bestimmten Einwegkunststoffprodukten innerorts und außerorts erfasst werden. Dabei wird innerorts nicht nur auf öffentliche Abfallbehältnisse („Straßenpapierkörbe“) an Straßen und in Grünflächen abgestellt. Es wird ebenso der Streumüll auf Straßen bzw. in Grünflächen und der Straßenkehricht sowie die Sinkkästen-Reinigung berücksichtigt. Außerorts wird auf den Streumüll und die öffentliche Abfallbehältnisse abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass an dem vorgesehenen komplexen Punktesystem unverändert festgehalten wird.

Az.: 25.0.2.1 qu

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