Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 169/1997 vom 05.04.1997

Einstellung von ehemaligen Soldaten auf Zeit in rentenversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse

Das Bundesministerium des Innern hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 25.02.1997 das nachfolgend wiedergegebene Schreiben übermittelt:

"Bisher wurden Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse erst nach Wegfall der Übergangsgebührnisse nachversichert, d.h., je nach Dauer des Wehrdienstes frühestens 6 Monate, spätestens 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr.

Durch Artikel 1 Nr. 21 und 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) wurde § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geändert und § 185 Abs. 2a SGB VI neu eingefügt.

Aufgrund dieser Neuregelung ist die Nachversicherung nunmehr unmittelbar nach Beendigung des Wehrdienstes durchzuführen. Die Neuregelung gilt ab 1. Oktober 1996 und betrifft nur Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren.

Bei Soldaten auf Zeit ist die berufliche Planung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Bundeswehr häufig noch nicht abgeschlossen und eine zuverlässige Prognose über die Art des künftigen Beschäftigungsverhältnisses (privates Arbeitsverhältnis / öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) kaum möglich.

Die gesetzliche Neuregelung läßt daher zu, daß die gesamte Nachversicherung rückgängig gemacht werden kann, wenn sich der ehemalige Soldat auf Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse doch noch für eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung entscheidet. Je nach Dauer der Zahlung von Übergangsgebührnissen wird die endgültige Entscheidung über die Nachversicherung somit im ungünstigsten Fall 4 Jahre nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr getroffen. Nach einer solch langen Zeitspanne noch Informationen von dem Nachversicherten über seinen zwischenzeitlichen beruflichen Werdegang zu erhalten, ist problematisch; daher ist die Mithilfe des jeweiligen Dienstherrn erforderlich.

Zur Durchführung einer gesetzeskonformen Nachversicherung von Soldaten auf Zeit nach der gesetzlichen Neuregelung bittet daher das Bundesministerium der Verteidigung die Dienststellen, die einen ehemaligen Soldaten auf Zeit innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung seines Wehrdienstes in ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis einstellen, umgehend das Bundesamt für Wehrverwaltung, - Referat AV 5 -, Bonner Talweg 177, 53129 Bonn, hierüber zu informieren."

Az.: 043-20-0 wi/gt

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