Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 191/2002 vom 05.04.2002

Einrichtung von Schulgirokonten

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlaß vom 17.12.2001 (Az.: 34-63.40.10 – 1320/01) nochmals auf die Änderungen hingewiesen, die durch das Schulentwicklungsgesetz vom 27.11.2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2001, S. 811) vorgenommen worden sind. Nach der Änderung des § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung können Kassengeschäfte für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich von anderen Stellen der Verwaltung besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung gewährleistet ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schulentwicklungsgesetz verwiesen, das auch im Intranet des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur und Sport/Schule/Selbstständige Schule/Schulentwicklungsgesetz abgerufen werden kann.

Im Zusammenhang mit den erfolgten Rechtsänderungen hat das Innenministerium folgendes mitgeteilt:

"An die bereits heute in vielen Gemeinden bei den Schulen bestehende Kassenform "Schulgirokonto" werden nach den vorliegenden Kenntnissen weniger Anforderungen zu stellen sein als an eine Zahlstelle. Da der Zahlungsverkehr in der Regel bargeldlos abgewickelt wird, soll die neue Kassenform als "Girokasse" bezeichnet werden.

Diese Neuregelung gilt nicht nur für die Schulen, sondern auch für andere funktional begrenzte Aufgabenbereiche der kommunalen Verwaltung. Sie ist Teil des neuen Steuerungsmodells, stärkt die kommunale Selbstverwaltung beim dezentralen Ressourceneinsatz und fördert das wirtschaftliche Handeln insbesondere im Rahmen der Budgetierung.

Wie bereits im Jahre 1999 die Erprobung zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen werden konnte, wird nach mehrjähriger Erprobung des "Schulgirokontos" jetzt aus aktuellem Anlaß des Modellversuchs "Selbstständige Schule" die Erprobungsphase zu "Schulgirokonten" mit der o.a. gesetzlichen Regelung und dem Inkrafttreten nach der Veröffentlichung abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erledigen sich zu diesem Zeitpunkt die von mir im Rahmen der Zulassung von Ausnahmen von § 91 GO gemäß § 126 GO getroffenen Entscheidungen, soweit sie sich im Rahmen der Neuregelung bewegen. Die in den entsprechenden Erlassen festgelegten Berichtspflichten bzw. die Pflichten zur Vorlage von Unterlagen entfallen."

Der vollständige Erlaß kann im Intranet-Angebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Schule, Kultur und Sport/Schule abgerufen werden, auf das die hauptamtlichen Verwaltungen zugreifen können.

Az.: IV/2-200-76

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