Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 431/2013 vom 14.06.2013

Einigung zu Inhalten des Jahressteuergesetzes 2013

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Steuerrecht am 6./7. Juni 2013 zugestimmt haben, kann das Vorhaben nach mehrmonatigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Der im Vermittlungsausschuss beschlossene Einigungsvorschlag wurde als komplette Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes formuliert (BT-Drs. 17/13722). Er integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 - mit Ausnahme der damals vorgeschlagenen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften, an der das Gesetzgebungsverfahren seinerzeit gescheitert war.

Dabei wurden auch langjährige Forderungen des DStGB und des StGB NRW aufgegriffen. Dazu gehört die Ausweitung des besonderen Zerlegungsmaßstabes bei der Gewerbesteuer für Windkraftanlagen auf Solarenergieanlagen und die Grunderwerbsteuerbefreiung kommunaler Zusammenschlüsse. Das Gesetz regelt zudem die Steuerbefreiung des Taschengeldes bei zivilen Freiwilligendiensten.

Die Vermittler einigten sich darauf, künftig "unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung" einzuschränken, also bislang legale Steuerschlupflöcher zu schließen. Damit griff der Ausschuss Bedenken der Länder auf, die vor massiven Steuerausfällen und ?ungerechtigkeiten gewarnt hatten. Einschränkungen sieht das Gesetz nunmehr u. a. bei den "Cash-GmbHs" vor, die es Erben bislang ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren. Eine solche GmbH darf nur noch 20 Prozent des Vermögens enthalten. Ebenfalls begrenzt wird die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über so genannte RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Der Anwendungsbereich wird stark eingegrenzt. Das als "Goldfinger" bezeichnete Steuersparmodell mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurde gänzlich aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen.

Für die kommunale Ebene besonders bedeutsam sind folgende Regelungen, mit denen zum Teil langjährige Forderungen des DStGB und des StGB NRW aufgegriffen wurden. Zum einen wird der besondere Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, wie er bislang nur für Windkraftanlagen galt, auf Solarenergieanlagen ausgedehnt. Für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt.

Hier erfolgt gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu 30 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 70 Prozent nach dem Sachanlagevermögen. Für die Anwendung dieses besonderen Zerlegungsmaßstabes bei Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie wurde ein Übergangszeitraum von 2014 bis 2023 festgelegt. In diesem soll für Neuanlagen (Genehmigung nach dem 30. Juni 2013) bereits der besondere Zerlegungsmaßstab, für die übrigen Anlagen noch der bisherige Zerlegungsmaßstab gelten.

Zusätzlich konnte die Grunderwerbsteuerbefreiung kommunaler Gebietszusammenschlüsse durchgesetzt werden. Einer Forderung des DStGB entsprechend wird die Grunderwerbsteuerbefreiung, die bei kommunalen Gebietszusammenschlüssen bislang nur für Übertragungen hoheitlicher Grundstücke galt, auch auf Grundstücke von Betrieben gewerblicher Art ausgedehnt. Das Gesetz regelt darüber hinaus die Steuerbefreiung des Taschengeldes bei zivilen Freiwilligendiensten.

Das Gesetz tritt im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zahlreiche Elemente aus dem Jahressteuergesetz 2013 finden allerdings - wie ursprünglich geplant - bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung.

Az.: IV/1 920-07

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