Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 73/2001 vom 20.01.2001

Eingriffs-Ausgleichs-Regelung

Nach § 9 Abs. 1 a und § 200 a Satz 2 BauGB ist es seit dem 01.01.1998 (BauROG) zulässig, daß der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund eines Bebauungsplans (§ 1 a Abs. 3 BauGB) nicht bloß im Eingriffs-Bebauungsplan oder durch einen Ausgleichs-Bebauungsplan erfolgt. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle als der Eingriffsstelle sind auch auf Grundstücken zulässig, die von der zum Ausgleich verpflichteten Gemeinde bereitgestellt werden. Dies Flächen können auch auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde liegen. Die Grenze dieser räumlichen Entkoppelung zwischen Eingriff und Ausgleich ist in § 200 a Satz 2 BauGB formuliert: Das Verfahren muß noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar bleiben.

In der Praxis sehen solche Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinden bereitgestellten Flächen so aus, daß die Gemeinde solche Flächen käuflich erwirbt (nach herrschender Meinung genügt auch eine langfristige Anpachtung) und auf diesen Flächen Ausgleichsmaßnahmen durchführt, die den Eingriff kompensieren. Im Ergebnis bedeutet das, daß auf diesen Flächen Biotope angelegt oder verbessert werden. Der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebunds sind bislang eher zufällig einige Fälle bekannt geworden, in denen eine Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen auf von ihr erworbenen Grundstücken in einer fremden Gemeinden durchgeführt hat.

Wir wären dankbar, wenn die Mitgliedskommunen der Geschäftsstelle bis Ende Februar 2001 Fälle von solchen Ausgleichsmaßnahmen auf fremdem Gemeindegebiet mitteilen würden. Dabei interessiert auch die Fallgestaltung, daß eine Gemeinde Ausgleichsflächen auf fremdem Gemeindegebiet sucht, die aber bislang noch nicht realisiert worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Az.: II schw/g

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