Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 414/1998 vom 05.08.1998

Einführung von electronic-cash-Verfahren in den Kommunen

Der Einsatz von bargeldlosen Zahlungsmitteln in den Kommunalkassen findet in der derzeitigen Fassung der Kommunalkassenverordnung NW keine ausdrückliche Erwähnung. Vor diesem Hintergrund hatte es unterschiedliche Beurteilungen der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise gegeben. Bislang hatte man sich dergestalt beholfen, daß entsprechende Anträge auf Genehmigung des electronic-cash-Verfahrens nach § 126 Gemeindeordnung NW seitens des Innenministeriums regelmäßig genehmigt wurden. Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit Erlaß vom 09.07.1998 (Az.: III B 3 – 5/31-3873/98) die Zulässigkeit des electronic-cash-Verfahrens auch außerhalb der Experimentierklausel ausdrücklich festgestellt. Im einzelnen heißt es in dem Erlaß wie folgt:

"Viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen beabsichtigen, ihren Bürgerservice durch den Einsatz von electronic-cash-Verfahren bei der Zahlung gebührenpflichtiger Dienstleistungen zu intensivieren. Eine unbeschränkte Anwendung dieser Verfahren wird unter der Berücksichtigung von § 46 Nr. 6 Gemeindekassenverordnung (GemKVO), wonach als Zahlungsmittel lediglich Bargeld, Schecks und, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Wechsel anzusehen sind, als problematisch angesehen. Geld- oder EC-Karten sind als Zahlungsmittel nicht besonders genannt, so daß die Zulässigkeit der Nutzung elektronischer Zahlungssysteme aus dem Wortlaut der geltenden kassenrechtlichen Vorschriften nicht direkt abgeleitet werden kann.

Sinn und Zweck der kassenrechtlichen Regelungen sind neben der Sicherstellung eines geordneten und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns die Gewährleistung der Kassensicherheit und ein rascher Zahlungseingang. Aus dieser Sicht bieten einige der ec-cash-Verfahren teilweise größere Vorteile und Sicherheiten als zum Beispiel die kassenrechtlich zulässige Entgegennahme von Schecks oder Wechseln.

Die Banken unterscheiden derzeit folgende electronic-cash-Verfahren:

1. Lastschriftverfahren (OLV/ELV)

Es erfolgt weder eine PIN-Eingabe noch eine Sperrdateiabfrage oder Autorisierung; es gibt keine Einlösungsgarantie der Kreditwirtschaft.

2. Point-of-sale ohne Zahlungsgarantie (POZ)

Auch hier erfolgt weder eine PIN-Eingabe noch eine Autorisierung, allerdings gibt es eine Sperrdateiabfrage. Auch bei diesem Zahlungsweg gibt es keine Einlösungsgarantie der Kreditwirtschaft.

3. Point-of-sale/ec-cash (POS)

Neben der PIN-Eingabe erfolgt eine Autorisierung sowie eine Sperrdateiabfrage; damit verbunden ist eine Einlösungsgarantie der Kreditwirtschaft. Weder der Zahlungspflichtige noch die Bank hat die Möglichkeit der Lastschrift-Rückgabe.

4. ec-cash offline (mit Chip)

Hier erfolgt zwar eine PIN-Eingabe, allerdings keine Online-Autorisierung. Eine Ersatzautorisierung erfolgt jedoch auf Chip. Eine Gültigkeitsprüfung erfolgt offline im Dialog mit dem Terminal.

Es gibt eine Einlösungsgarantie der Kreditwirtschaft. Auch hier haben weder die Zahlungspflichtigen noch die Banken die Möglichkeit der Lastschrift-Rückgabe.

5. Geldkarte/Chipkarte elektronische Geldbörse

Bei diesem Verfahren erfolgt weder eine PIN-Eingabe noch eine Online-Autorisierung oder eine Sperrdateiabfrage.

Allerdings gibt es eine Einlösungsgarantie der Kreditwirtschaft, wobei die Betragsprüfung offline im Dialog mit dem Terminal und die Datenauslesung vom Chip erfolgt. Auch hier gibt es keine Möglichkeit der Lastschrift-Rückgabe durch den Zahlungspflichtigen oder der Bank.

6. electronic debit card (edc)

Hier handelt es sich um ein ec-cash (POS) Verfahren, das die Zahlung in ganz Europa ermöglicht.

7. Maestro

Mit diesem noch in Planung befindlichen Verfahren soll eine weltweite Anwendung der ec-cash-Verfahren ermöglicht werden.

Die unter Ziff. 1 (OLV/ELV) und 2 (POZ) geschilderten Verfahren können wegen der fehlenden Einlösungsgarantie der Banken nicht als zulässiges Zahlungsmittel im Sinne der GemKV0 angesehen werden. Alle anderen Verfahren beinhalten jedoch eine Einlösungsgarantie mit gleichzeitiger (bei Geldkarte vorheriger) Belastung. Danach wird die Buchung bei der Stadtkasse je nach Verfahren spätestens am nächsten Tag erfolgen.

Der Einsatz von ec-cash-Verfahren in den Kommunen kann mit den Vorteilen von mehr Sicherheit, weniger Bargeldhaltung, kürzeren Durchlaufzeiten, belegloser Abwicklung, ggf. Personaleinsparungen und Erleichterungen bei der Umstellung auf den Euro verbunden sein. Gegen den Einsatz der unter Ziff. 3 bis 5 genannten ec-cash-Verfahren habe ich aus kassenrechtlicher Sicht keine Bedenken, weise aber darauf hin, daß die Verfahren ec-cash offline und Geldkarte mit Gesamtkosten von ca. 0,5 bis 0,7 % des Umsatzes derzeit als die wirtschaftlichsten Verfahren gelten

Neben den Wirtschaftlichkeitsaspekten sollte darauf geachtet werden, daß die Abbuchungsterminals so ausgestattet werden, daß sie erkennen können, ob die Karte in Mark oder Euro geladen wurde.

Ein klarstellender Hinweis in der Gemeindekassenverordnung zur Zulässigkeit dieser Verfahren ist beabsichtigt".

Az.: IV/1-950-00

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