Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 52/2011 vom 02.12.2010

Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Bundesfamilienministerin Schröder hat den Gesetzentwurf für einen neuen Bundesfreiwilligendienst vorgestellt. Der neue Bundesfreiwilligendienst soll zum 1. Juli 2011 eingeführt werden und rund 35.000 Menschen pro Jahr die Möglichkeit zu gemeinnützigem Einsatz bieten. Der neue Dienst kann im sozialen und ökologischen Bereich, aber auch in weiteren Bereichen wie Sport, Integration und Kultur geleistet werden. Die Dauer soll in der Regel ein Jahr, mindesten sechs und höchstens 24 Monate dauern. Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich in Vollzeit zu leisten. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich. Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert.

Parallel zum Bundesfreiwilligendienst soll die Bundesförderung für die bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienste der Länder wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) ausgebaut werden. Statt bislang mit 72 Euro pro Platz sollen diese künftig mit pauschal 200 Euro pro Platz gefördert werden. Insgesamt wird der Bund die Freiwilligendienste künftig mit 350 Millionen Euro fördern; davon stammen 300 Millionen Euro aus den bisher für den Zivildienst zur Verfügung gestellten Mitteln.

Die faktische Aussetzung der Wehrpflicht hat auch Konsequenzen für den Zivildienst als Wehrersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 Grundgesetz. Die faktische Aussetzung der Wehrpflicht führt zur faktischen Aussetzung des Wehrersatzdienstes Zivildienst. Der Bundesfreiwilligendienst wird als harmonische Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste ausgestaltet, damit unnötige Doppelstrukturen vermieden werden und eine schlanke Verwaltung gewährleistet ist, die die vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der zivilgesellschaftlichen Träger nutzt. Beide Rechtsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Der Bundesfreiwilligendienst wird so gestaltet, dass es zu keinerlei Verdrängungsanreizen gegenüber den zivilgesellschaftlich organisierten Jugendfreiwilligendiensten kommt. Die bestehenden Jugendfreiwilligendienste werden quantitativ und qualitativ gestärkt. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor:

·         Der Bundesfreiwilligendienst soll Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen stehen.

·         Wie in den Jugendfreiwilligendiensten soll der Einsatz im Bundesfreiwilligendienst in der Regel zwölf, mindesten sechs und höchstens 24 Monate dauern.

·         Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zu leisten. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich.

·         Wie der Zivildienst soll auch der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral sein. Er soll nicht zu einer Verdrängung oder einem Ersatz regulärer Arbeitskräfte führen, sondern allein unterstützende Tätigkeiten beinhalten.

·         Der Bundesfreiwilligendienst soll in den bisher von Zivildienstleistenden besetzten Plätzen und Bereichen geleistet werden können. Die Einsatzbereiche sollen auf andere Einsatzbereiche wie z. B. Sport, Integration, Kultur und Bildung erweitert werden.

·         Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert.

·         Das Taschengeld und die übrigen Leistungen werden nicht vorgegeben, sondern frei vereinbart.

·         Parallel zum Bundesfreiwilligendienst soll die Bundesförderung für die bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienste der Länder wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) ausgebaut werden. Statt bislang mit 72 Euro pro Platz sollen diese künftig mit pauschal 200 Euro pro Platz gefördert werden.

·         Insgesamt fördert der Bund die Freiwilligendienste künftig mit 350 Mio. Euro pro Jahr, davon 50 Mio. Euro aus der bisherigen Förderung der Jugendfreiwilligendienste und 300 Mio. aus den bisher für den Zivildienst zur Verfügung gestellten Mitteln.

·         Der Entwurf sieht vor, dass schon am 30. Juni 2011 alle Zivildienstleistenden, die das wünschen, aus dem Dienst entlassen werden. Für die anderen ist am 31. Dezember 2011 endgültig Schluss.

Az.: III 820-7

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