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StGB NRW-Mitteilung 55/2002 vom 05.02.2002

Einführung des Euro im Ordnungswidrigkeitenrecht

Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt aus kommunaler Sicht ist die Euro-Einführung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Die Umstellung erfolgt grundsätzlich im Verhältnis 2 Deutsche Mark zu 1 Euro, um weiterhin runde Signalbeträge zu erhalten, die sich zugleich möglichst nah an dem genauen Umrechnungskurs orientieren.

Der einzige Betrag außerhalb der Kostenregelungen, bei dem von diesem Standard abgewichen werden soll, ist der in § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG enthaltene Höchstbetrag für ein Verwarnungsgeld, der nach altem Recht DM 75 betrug. Um weiterhin unter der Schwelle für die Eintragung im Verkehrszentralregister zu bleiben (diese liegt nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG bei 40 Euro) und gleichzeitig keinen "krummen" Betrag zu erlangen, wurde hier der Höchstbetrag auf 35 Euro festgelegt. Der Bundesrat hatte an dieser Stelle verlangt, als Höchstbetrag 38 Euro festzusetzen. Dem sind Bundestag und Bundesregierung nicht gefolgt. Der Bundesrat hat das Gesetz letztlich trotzdem passieren lassen.

Bei den Kostenregelungen in § 107 OWiG erfolgt die Umstellung so, dass eine möglichst genaue Anknüpfung an den exakten Umrechnungskurs sowie ein bereichsinterner Ausgleich von durch Rundungen entstehenden Abweichungen vorgenommen wird. Dies führt im § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG zu einem Gebührenrahmen von 12,50 bis 6.500 Euro sowie in § 107 Abs. 3 Nr. 6 c zu einer Umstellung der Kilometerpauschale auf 0,27 Euro, wie sie auch für den Bereich des Steuerrechts vorgesehen ist. Die Gebühr nach § 107 Abs. 2 wird allerdings auf 13 Euro festgesetzt.

Quelle: DStGB Aktuell 0202 vom 11.01.2002

Az.: I/2 100-20

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