Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 767/2005 vom 21.10.2005

Einfügung in den Innenbereich

Für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt, kommt es nicht darauf an, ob ein Vorhaben beispielsweise hinsichtlich der erreichten Geschossflächenzahl oder Grundflächenzahl andere Werte erreicht, als sie in der näheren Umgebung sonst vorherrschen, sondern ob es für den Betrachter, der die vorhandene Bebauung in den Blick nimmt, den durch diese Bebauung gezogenen Rahmen äußerlich wahrnehmbar sprengt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2004 - 10 A 269/02).

Gründe:

… Zwar erreicht der relative Wert der baulich genutzten Grundfläche auf dem Grundstück der Kläger einen höheren Wert als auf den meisten anderen Grundstücken in der näheren Umgebung. Doch sind für die Beurteilung des Einfügens in dem hier entscheidenden Zusammenhang weniger die relativen Maßzahlen der BauNVO als vielmehr absolute Größe und optisch wahrnehmbares Gewicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben beispielsweise hinsichtlich der erreichten Geschossflächenzahl oder Grundflächenzahl andere Werte erreicht, als sie in der näheren Umgebung sonst vorherrschen, sondern ob es für den Betrachter, der die vorhandene Bebauung in den Blick nimmt, den durch diese Bebauung gezogenen Rahmen äußerlich wahrnehmbar sprengt (BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BRS 56 Nr. 63).

Az.: II/1 620-01

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