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StGB NRW-Mitteilung 578/2002 vom 05.10.2002

Einbürgerungen im Jahr 2001

2001 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 178.100 ausländische Personen in Deutschland eingebürgert. Obwohl der Anteil der türkischen Staatsangehörigen an allen in Deutschland lebenden Ausländern nur 27 % betrug, besaßen 42,4 % (75.600) der neu Eingebürgerten zuvor die türkische Staatsangehörigkeit. Insgesamt 57,2 % (101.800) der neu Eingebürgerten erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999 einführten neuen Fassung des § 85 Ausländergesetz (AuslG).

Gegenüber dem Jahre 2000 läßt sich ein Rückgang der Einbürgerungen um 4,6 % (8.600) feststellen. 2000 war die Zahl der Einbürgerungen gegenüber 1999 noch um 30 % gestiegen. Auch in den vorhergehenden Jahren seit 1995 hatte es mit Ausnahme von 1997 stets eine Zunahme der Einbürgerungen im zweistelligen Bereich gegeben.

Außer türkischen Staatsangehörigen wurden in größerem Umfang iranische bzw. jugoslawische (Serbien/Montenegro) Staatsangehörige mit je 12.000 Personen (6,7 %) eingebürgert. Weitere Ursprungsländer waren Afghanistan (2,9 %), die Russische Föderation (2,8 %), der Libanon und Marokko (je 2,5 %), Kroatien (2,2 %), Bosnien und Herzegowina (2,1 %) und Sri Lanka (2,0 %).

Ein Großteil der Einbürgerungen (57,2 %) erfolgte gemäß der neuen Fassung des § 85 AuslG (Anspruchseinbürgerung mit einer Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren sowie Miteinbürgerung der ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kinder). Dies bedeutet ein Plus von 39 % (28.600) gegenüber dem Jahr 2000, als das Reformgesetz in Kraft trat.

15,4 % (27.400) und damit 56,1 % (35.000) weniger als 2000 wurden auf Grund der Übergangsregelung in § 102a AuslG nach den vor dem 1. Januar 2000 geltenden Regelungen eingebürgert.

Weitere 26,3 % (46.800) erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen des neuen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), darunter 23.400 in Deutschland geborene ausländische Kinder unter zehn Jahren gemäß § 40 b StAG.

Quelle: DStGB Aktuell 27/2802 vom 12.7.2002

Az.: I/2 111-00

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