Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 438/2008 vom 08.07.2008

Einbehalten von Kfz nach Abschleppen

Das Innenministerium des Landes NRW hat darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Herausgabe von im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppten Fahrzeugen von der Zahlung der entsprechenden Kosten (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden kann. Dies ergebe sich aus den §§ 11 Abs. 4 S. 2 KostO NRW, 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. Aus der Begründung zur Einführung des § 77 Abs. 5 VwVG NRW könne abgeleitet werden, dass inbesondere Abschleppkosten und die Gebühr für die Verwaltungstätigkeit auch bereits vor dem Zugang des Kostenbescheids an den Verantwortlichen im Rahmen eines Vorschusses vor Herausgabe der sichergestellten Sache verlangt werden können (LT-DrS. 13/3192, S. 73). Das Innenministerium NRW beruft sich dabei auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 (Az. I ZR 83/03), dem ein Sachverhalt in NRW zugrunde lag.

Az.: 100-40

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