Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 140/2001 vom 20.02.2001

Einbau von Kontrollschächten

Durch Mitgliedsstädte und -gemeinden ist in der letzten Zeit immer wieder die Frage an die Geschäftsstelle herangetragen worden, ob auch nachträglich Grundstückseigentümern der Einbau von sog. Kontrollschächten (Revisionsschächten, Prüfschächten) aufgegeben werden kann. Der Geschäftsstelle liegt hierzu zwischenzeitlich ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 02.09.1999 (Az.: 9 K 1942/98) vor. In diesem Urteil verweist das VG Minden darauf, daß nach § 9 i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung NRW Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben können. Gleichzeitig können die Gemeinden auch die für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses erforderlichen Regelungen im Rahmen ihres Organisationsermessens treffen. Nach dem VG Minden entspricht es dem Organisationsermessen der Gemeinde und ist auch von der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 i.V.m. § 7 Gemeindeordnung NRW gedeckt, wenn eine Gemeinde in ihrer Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) bestimmt, daß im Zuge von Umbau- und Sanierungsarbeiten am öffentlichen Kanal der Einbau eines Kontrollschachtes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch bei denjenigen Grundstücken gefordert wird, die bislang über keinen Kontrollschacht verfügten oder deren Kontrollschacht zu keinem Zeitpunkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat. Diese Forderung - so das Gericht - sei sachgerecht, weil die Kontrollschächte die Übergabepunkte zwischen der privaten und der öffentlichen (gemeindlichen) Abwasseranlage darstellen und in ihnen zum einen die Menge und Konsistenz des eingeleiteten Abwassers geprüft werden könne und die Kontrollschächte zum anderen auch der Reinigung der Kanäle dienen würden.

Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Errichtung eines Kontrollschachtes zu stellen seien, könne – so das VG Minden - auf die DIN 1986 zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als technische Bauvorschriften eingeführten technischen Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Hierzu gehöre auch die mit Runderlaß des Innenministers vom 04.10.1997 - VA 4-322.51 (MBl. NRW, S. 2130) als Richtlinie bauaufsichtlich eingeführte DIN 1986 Teil I - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Technische Bestimmungen für den Bau - (Ausgabe September 1978) bzw. die davor geltende, mit Runderlaß des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 24.05.1963 (MBl. NRW, S. 1100) eingeführte DIN 1986 - Teil I (Ausgabe Juni 1962). Nach Ziff. 7.6.3 der DIN 1986 Teil I (Ausgabe September 1978) müssen besteigbare Schächte bei kreisförmigen Querschnitten mindestens 1,0 m lichte Weite haben, bei rechteckigen Querschnitten müssen die Abmessungen mindesten 0,8 m x 1,0 m, bei quadratischen Querschnitten mindestens 0,9 m x 0,9 m betragen. Schächte von weniger als 0,8 m Tiefe müssen mindestens die Abmessungen 0,6 x 0,8 m haben.

Das VG Minden führt weiter aus, daß der aktuell geforderte Einbau eines Kontrollschachtes auch dann einen Grundstückseigentümer nicht benachteiligt, wenn dieser sein Grundstück bereits früher an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossenen hat und er jetzt die Kosten für den Einbau eines Revisionsschachtes bezahlen muß, weil in der aktuell geltenden Entwässerungssatzung nur für die neu angeschlossenen Grundstücke die Kosten für den Einbau von Kontrollschächten im Kanalanschlußbeitrag enthalten seien. Maßgebend ist nach dem VG Minden dabei, daß die damals erhobenen Kanalanschlußbeiträge nicht die Kosten des Prüfschachtes umfaßten. Heute seien die Kosten für die Errichtung der Kontrollschächte bei neu angeschlossenen Grundstücken im Kanalanschlußbeitrag enthalten. Insgesamt sei daher festzustellen, daß die Kosten für die Errichtung der Kontrollschächte immer - in der Vergangenheit entweder direkt vom Grundstückseigentümer oder über einen Kostenersatz nach § 10 KAG NRW indirekt und heute über einen erhöhten Kanalanschlußbeitrag - von den Grundstückseigentümern zu tragen sind. Vor diesem Hintergrund stelle es auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn die beklagte Gemeinde für Altanschlüsse in ihrer Entwässerungssatzung geregelt habe, daß die Grundstückseigentümer bei einem nachträglichen Einbau von Kontrollschächten in vorhandene Anschlußleitungen die Einbaukosten tragen müssen. Vielmehr werde durch diese Regelung der Grundsatz konsequent weitergeführt, daß jeder Grundstückseigentümer die Kosten des Kontrollschachtes wirtschaftlich selbst tragen soll, sei es direkt durch den Einbau und Kostenübernahme oder indirekt durch Kostenersatz gegenüber der Gemeinde für den von ihr gebauten Kontrollschacht oder über einen heute gegenüber früher höheren Kanalanschlußbeitrag, der bei neu angeschlossenen Grundstücken auch den Einbau des Kontrollschachtes beinhaltet.

Az.: II/2 24-16

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