Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 56/2000 vom 20.01.2000

Eigenverwertung von Altpapier

Zur Frage, ob private Haushaltungen das bei ihnen anfallende Altpapier (z.B. Tageszeitungen, Eierkartons usw.) selbst verwerten können, weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. § 9 Abs. 1 a Satz 3 und Satz 4 Landesabfallgesetz NRW sind die private Haushaltungen verpflichtet, alle "Abfälle zur Beseitigung" und alle "Abfälle zur Verwertung" der Gemeinde zu überlassen. Bei den "Abfällen zur Verwertung" besteht nur dann eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KrW-/AbfG und § 9 Abs. 1 a Satz 3 und Satz 4 Landesabfallgesetz NRW, wenn der betreffende private Haushalt "Abfälle zur Verwertung" selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet (Eigenverwertung). Dabei ist die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, denn diese ist insoweit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW).

Für den privaten Haushalt bedeutet dies, daß dieser nur dann eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG und damit gleichzeitig eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Papierentsorgung der Gemeinde für sich in Anspruch nehmen kann, wenn das als "Abfall zur Verwertung" anfallende Altpapier durch den privaten Haushalt ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG eigenverwertet wird.

Eine solche ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung liegt nicht vor, wenn der private Haushalt das Altpapier auf seinem Grundstück lediglich verbrennt, um sein Haus zu beheizen.

Unabhängig von dem Tatbestand, daß während der Sommermonate eine solche Beheizung nicht erforderlich wäre, gilt es zu beachten, daß nach der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung) Altpapier kein zugelassener Dauer-Brennstoff ist.

Nach § 1 der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen. In diesen Feuerungsanlagen dürfen nach § 3 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz nur die dort genannten Dauer-Brennstoffe verwendet werden. In § 3 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz wird jedoch in den Ziffern 1 - 12 Altpapier nicht zum zugelassenen Dauer-Brennstoff für Kleinfeuerungsanlagen bestimmt.

Vor diesem Hintergrund darf Altpapier nicht als Dauer-Brennstoff zum Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen eingesetzt werden. Ausgehend hiervon liegt bereits keine ordnungsgemäße Eigenverwertung des Altpapiers vor, weil ein bloßes Verbrennen von Altpapier nach § 1 und § 3 der 1. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes unzulässig ist. In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch auf § 4 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetzes hin. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß offene Kamine grundsätzlich nur mit naturbelassenem stückigen Holz oder Presslingen in Form von Holzbriketts betrieben werden dürfen. Auch insoweit ist Altpapier kein zugelassener Dauer-Brennstoff.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Altpapier auch nicht darin zu sehen ist, daß Altpapier auf dem Weg zur Arbeit in die Altpapier-Container der Nachbargemeinde eingeworfen wird. Denn nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gilt der Grundsatz der Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung, d.h. die Abfälle sind demjenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, in dessen Zuständigkeitsgebiet sie anfallen (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 21.5.1990, Az.: 22 A 1102/89).

Im übrigen ist zu beachten, daß die vorstehenden Abfallüberlassungspflichten für "Abfälle zur Verwertung" nicht für solche Abfallbesitzer gelten, die keine privaten Haushaltungen sind. Denn für diese besteht gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 9 Abs. 1 a Satz 5 und 6 LAbfG NRW nur eine Abfallüberlassungspflicht für "Abfälle zur Beseitigung".

Az.: II/2 31-10

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