Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 654/2020 vom 15.10.2020

eID-Karte Gesetz

Aus gegebener Veranlassung informiert die Geschäftsstelle über den aktuellen Stand zum Thema Ausstellung von eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums. Mit dem Inkrafttreten des eID-Karte-Gesetzes am 01. November 2020 werden die Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche als örtliche Ordnungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID-Karte-Gesetz bestimmt.

Entsprechend dem Datum des voraussichtlichen Inkrafttretens der genannten Zweiten Verordnung wird nach Mitteilung des BMI eine Bestellung von eID-Karten beim Hersteller Bundesdruckerei GmbH ab dem 1. Januar 2021 möglich sein.

Das Verwaltungsverfahren bei der eID-Karte ist nach dem eID-Karte - Gesetz in Verbindung mit der künftigen „Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis“ weitgehend dem des Personalausweises für Deutsche nachgebildet.

Unterschiede bestehen aber darin, dass die eID-Karte kein Pflichtdokument zur Erfüllung der Ausweispflicht ist, sondern eine freiwillige Chipkarte für eine bestimmte Gruppe von Ausländern.

Die eID-Karte ist kein Ausweis. Folge daraus ist, dass eine Identitätsfeststellung über ausländische Dokumente zu erfolgen hat. Eine Aufnahme eines Lichtbildes in die eID-Karte ist nicht vorgesehen. Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen (§ 8 eID-Karte-Gesetz). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Regelungen verwiesen.

Nach dem derzeitigen Beratungsstand wird mit der genannten Verordnung eine Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte in Höhe von 37,- EUR bestimmt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die künftige „Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung“ bei der Beantragung eines Personalausweises als Regelgebühr ebenfalls einen Betrag von 37 EUR vorsieht.

Der Erlass des Ministeriums des Inneren NRW kann samt dazugehöriger Anlagen im Mitgliederbereich unter Fachinformationen – Fachgebiete Recht, Personal, Organisation – Pass- und Personalausweisrecht im Original abgerufen werden oder Sie klicken direkt hier.

Az.: 18.1.4-002/001

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