Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 54/2002 vom 05.02.2002

Ehrenamtliche Tätigkeit und Lohnersatzleistung

Die Bundesanstalt für Arbeit hat auf Veränderungen für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten durch das Job-Aktiv-Gesetz hingewiesen. Künftig können Bezieher von Lohnersatzleistungen in Absprache mit ihrem Arbeitsvermittler 15 Stunden und mehr pro Woche einem Ehrenamt nachgehen, ohne ihre Leistungsanspruch zu verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die berufliche Eingliederung nicht behindert wird. Auch wird ein ehrenamtlicher Einsatz außerhalb des Nahbereichs möglich. Über einen Zeitraum von 3 Wochen Ortsabwesenheit hinaus, wie er jedem Arbeitslosen eingeräumt werden kann, besteht jetzt die Möglichkeit, sich weitere 3 Wochen ehrenamtlich auswärtig zu betätigen, auch im Ausland. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1.1.2002. Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen beziehen, können bis zu 17 Wochen außerhalb des Nahbereichs eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Die Bundesanstalt empfiehlt allen Betroffenen, sich vor Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit ihrem Arbeitsvermittler zu besprechen.

Quelle: DStGB Aktuell 0202 vom 11.01.2002

Az.: I/2 023-08-4

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