Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 163/2000 vom 20.03.2000

Eckpunktepapier zur Förderung der Tagespflege

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Eckpunktepapier zur Förderung der Tagespflege als ersten Schritt für eine bessere Versorgung demenzkranker Mitbürgerinnen und Mitbürger erarbeitet. Danach sollen Demenzkranke, die intensiver Betreuung bedürfen, einmal wöchentlich Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen können, ohne dass die dadurch entstehenden Aufwendungen mit den häuslichen Pflegeleistungen verrechnet werden.

Im Jahre 1998 bezogen weniger als 7.000 Pflegebedürftige Leistungen der teilstationären Pflege. Angesichts einer Gesamtzahl von rd. 500.000 Demenzkranken eine sehr geringe Rolle. Diese geringe Inanspruchnahme beruht nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit zum einen auf psychologischen Hemmnissen bei den Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen. Zum anderen sind jedoch auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebend für die geringe Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege.

Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt diesen Hemmnissen entgegenwirken. In dem Eckpunktepapier ist vorgesehen:

"Eine gezielte Verbesserung des Leistungsangebots im Bereich der Tages- und Nachtpflege, einem Leistungsbereich, dem nach Auffassung aller Sachverständigen bei der Betreuung dementer Menschen eine besonders hohe Bedeutung zukommt.

Pflegebedürftige, bei denen nach Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung neben dem verrichtungsbezogenen Hilfebedarf nach §§ 14,15 SGB XI noch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, sollen einmal wöchentlich Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen können, ohne dass dadurch Aufwendungen mit den häuslichen Pflegeleistungen verrechnet werden."

Zu den finanziellen Mehrbelastungen im Rahmen der Pflegeversicherung enthält das Eckpunktepapier keine Aussagen. Das Eckpunktepapier kann bei Interesse in der Geschäftsstelle – Dezernat III – abgerufen werden.

Az.: III 810 - 11

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