Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 83/2022 vom 14.02.2022

Eckpunktepapier Photovoltaik auf Freiflächenanlagen

Die Ressorts Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Umwelt (BMUV) und Landwirtschaft (BMEL) haben sich darauf verständigt, wie bestehende Flächenpotenziale besser für den Ausbau der Solarenergie genutzt werden können. So sollen künftig verstärkt auch landwirtschaftliche Flächen sowie landwirtschaftlich genutzte Moorböden für den Ausbau der Photovoltaik genutzt werden. Photovoltaik-Anlagen auf diesen Flächen sollen künftig im Rahmen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) gefördert werden. Diese Verständigung zwischen den Häusern BMWK, BMUV und BMEL wird einfließen in das Osterpaket des BMWK und damit in gesetzliche Regelungen im EEG.

Die Details sind in einem Eckpunktepapier festgelegt, das Sie hier finden.

Im Einzelnen:

Sogenannte Agri-PV-Anlagen sollen künftig auf allen Ackerflächen über das EEG grundsätzlich gefördert werden. Das ermöglicht eine sowohl landwirtschaftliche als auch energetische Nutzung ein und derselben Fläche. Die Förderung mit GAP-Mitteln ist weiterhin möglich, sofern die landwirtschaftliche Nutzung nur bis zu 15% durch die Stromerzeugung beeinträchtigt ist. Schutzgebiete, Grünland, naturschutzrelevante Ackerflächen und Moorböden werden aus Gründen des Naturschutzes und des Klimaschutzes ausgeschlossen.

Aufgrund neuer EU-Kriterien gibt es künftig mehr sogenannte „benachteiligte Gebiete“. Hierzu gehören z.B. Berggebiete und Gebiete, in welchen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss. Auf diesen Flächen können PV-Freiflächenanlagen errichtet werden, wenn die Bundesländer diese Flächen – wie bislang – dafür freigeben.

Landwirtschaftlich genutzte Moorböden sollen als neue Flächenkategorie im Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommen werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Wiedervernässung dieser bisher entwässerten Moorböden. Das Ziel ist es, einerseits die Wiedervernässung als Beitrag zum Klimaschutz zu ermöglichen und gleichzeitig die Flächen für PV-Stromerzeugung zu nutzen.

Zusätzlich soll den Kommunen ermöglicht werden, bei allen Freiflächen naturschutzfachliche Kriterien vorzuschreiben. Die Kommunen werden daher ermächtigt, in den Verträgen zur finanziellen Beteiligung dem Anlagenbetreiber vorzugeben, welche konkreten naturschutzfachlichen Anforderungen auf nach dem EEG geförderten oder ungeförderten PV-Freiflächen im Einzelfall einzuhalten sind.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Verringerung der Tierzahlen insbesondere in den Intensivtierhaltungsregionen und der Umbau der Tierhaltung weitere wesentliche Beiträge der Landwirtschaft zum Klimaschutz darstellen und der Unterstützung bedürfen.

Erste Bewertung

Die geplante Ermächtigung für die Kommunen, in den Verträgen zur finanziellen Beteiligung dem Anlagenbetreiber vorzugeben, welche konkreten naturschutzfachlichen Anforderungen auf nach dem EEG geförderten oder ungeförderten PV-Freiflächen im Einzelfall einzuhalten sind, wirft Fragen auf. Zwar können die Kommunen am besten die erforderlichen Naturschutzkriterien erkennen und festlegen. Allerdings erscheint der Vorschlag vor dem Hintergrund des § 6 EEG kontraproduktiv. Der Betreiber ist danach frei, ob er die Kommune finanziell beteiligen will oder nicht. Mithin könnte der Betreiber von einer Beteiligung absehen, um Auflagen zu verhindern. Dadurch entsteht ein Verhandlungsungleichgewicht zulasten der Kommunen, das im Extremfall sogar Erpressungspotenzial entfalten kann. Im Ergebnis verdeutlicht dies die Notwendigkeit einer verpflichtenden finanziellen Beteiligung, wofür wir uns im weiteren Reformprozess einsetzen werden.

Az.: 28.6.9-003/001 we

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