Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 195/2010 vom 29.03.2010

Eckpunkte zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat jüngst Eckpunkte zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt. Mit diesen sollen die Vorgaben des europäischen Richtlinienpakets zur elektronischen Kommunikation, das im Dezember 2009 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Verabschiedung des überarbeiteten Rechtsrahmens ist für Ende des Jahres geplant.

Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass die Entscheidungen der Bundesnetzagentur an wettbewerbs- und investitionsfreundlichen Regulierungsgrundsätzen ausgerichtet werden. Zur Erhöhung der Planungssicherheit für potenzielle Investoren soll die Bundesnetzagentur zudem die Befugnis erhalten, grundsätzliche Regulierungskonzepte frühzeitig vorzugeben und mit Blick auf Regulierungsentscheidungen möglichst verbindliche Vorfestlegungen zu treffen. Außerdem soll die Bundesnetzagentur die gemeinsame Nutzung von Grundstücken und dort installierten Einrichtungen vorgeben können.

Darüber hinaus ist eine Ergänzung der Informationspflichten über Infrastruktureinrichtungen vorgesehen. Sie zielt darauf ab, ein umfassendes Verzeichnis über deren Art, Verfügbarkeit und geografische Lage erstellen zu können und so Kooperationen und das so genannte Infrastruktursharing zu verbessern. Damit soll der bereits existierende Infrastrukturatlas nochmals optimiert werden.

Die Nutzung von Frequenzen soll effizienter und flexibler werden. Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten sollen dazu führen, dass Funkfrequenzen zukünftig auch tatsächlich genutzt und nicht nur vorgehalten werden. Gleichzeitig sollen Übertragbarkeit, Handel, Vermietung und gemeinsame Nutzung von Frequenzen offener gestaltet werden. Das Vertrauen der Verbraucher soll durch eine Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit gestärkt werden. Durch erweiterte Informationen über Preise und Angebote werden die Dienstleistungen für den Verbraucher transparenter und leichter vergleichbar. Zukünftig haben die Unternehmen bei Datenschutzverletzungen die zuständigen Behörden zu benachrichtigen.

Az.: III 460-18

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