Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 425/2001 vom 05.07.2001

Eckpunkte zum Regionalisierungsgesetz NRW

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27.06.2001 gefordert, daß die vom Land bereits angekündigte und vor dem Hintergrund der ÖPNV-Marktöffnung durch die Europäische Union sowie der Weiterführung der Bahnreform auf Bundesebene als notwendig erachtete Novellierung des Regionalisierungsgesetzes NRW von den Prinzipien Kundenorientierung, Kostenstraffung und Sicherung eines angemessenen öffentlichen Nahverkehrs vor Ort geleitet ist.

Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind nach Auffassung des Präsidiums bei dem für den Herbst 2001 vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren folgende Eckpunkte wesentlich:

  1. Verkehrspolitisch angestrebte und gesetzlich vorgegebene Organisations-, Planungs- und Finanzierungsformen im SPNV/ÖPNV müssen sich der Kundenorientierung unterwerfen. Der Nachfrager im Orts- und Regionalverkehr ist regelmäßig nicht einem bestimmten Verkehrsmittel verpflichtet. Er erwartet vielmehr unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel vorrangig eine sichere, zuverlässige, pünktliche und unbürokratische Abwicklung seiner nachgefragten Fahrten. In zweiter Linie legt er zudem Wert auf Komfort, Preisgünstigkeit und Modernität.
  2. Das Regionalisierungsgesetz muß deshalb im Rahmen einer integrierten Gesamtverkehrsplanung die Verkehrsträger übergreifende Verkehrsmittelwahl vor Ort stärken, die Verantwortung für den Nahverkehr so direkt wie möglich am Kunden ansiedeln sowie die örtlichen und regionalen Akteure des öffentlichen Nahverkehrs bei der Erstellung eines angemessenen Verkehrsangebots unterstützen.

  3. Aus kreisangehöriger Sicht kommt dem Verkehrsmittel Bus in seiner Erschließungsfunktion insbesondere für überwiegend ländlich strukturierte Räume und für Wohngebiete außerhalb der Ballungszentren besondere Bedeutung zu. Verantwortung und Kompetenz für Planung, Leistungserstellung und Finanzierung dürfen sich durch eine Gesetzesnovellierung nicht vom Kunden des ÖPNV entfernen.

Unabdingbar ist daher eine klare Aufgabenzuweisung in bezug auf den Schienenpersonennahverkehr und den übrigen öffentlichen Personennahverkehr. Während viel dafür spricht, den Schienenpersonennahverkehr in der Kompetenz regionaler Zweckverbände zu belassen, ist eine Heraufzonung der Verantwortlichkeit für Busverkehre abzulehnen. Überlegungen, den Zweckverbänden Kompetenzen für Busverkehre - über reine Ergänzgungsverkehre hinaus - im Schienenersatzverkehr zuzuweisen, werden von kommunaler Seite abgelehnt.

Sachlich nachvollziehbaren Bedürfnissen nach einer höheren Effizienz im SPNV, nach stärkerer Verhandlungsposition gegenüber der Bahn AG sowie nach flankierenden und ergänzenden Busangeboten auf SPNV-Linien muß durch eine Verstärkung der Kooperation zwischen den Aufgabenträgern entsprochen werden. Eine Novellierung des Regionalisierungsgesetzes sollte sich darauf konzentrieren, bereits erfolgreich praktizierte Zusammenarbeit in einzelnen Regionen in allen Kooperationsräumen handhabbar zu machen. Für eine stärkere Verlagerung von Kompetenzen auf die Landesebene in bezug auf das operative Geschäft besteht keine Veranlassung.

Gemäß dem Besteller-Ersteller-Prinzip und unter dem Gesichtspunkt von mehr Transparenz im Wettbewerb sollten sich die Verkehrsunternehmen auf ihr Kerngeschäft der Leistungserbringung konzentrieren. Sie sollen neben der Leistungserstellung weiterhin für ihre Angebote werben und durch unternehmens- bzw. linienbezogene Marketingaktivitäten Kunden gewinnen und binden. Sie müssen dabei von Regieaufgaben entlastet werden, die ohnehin parallel von den Aufgabenträgern zu leisten sind. Die kommunalen Aufgabenträger sollten auf dem Kooperationswege eine Bündelung gemeinsam zu erledigender Regieaufgaben anstreben, und zwar u.a. bei der Tarifpolitik, der Einnahmeaufteilung, der Ausschreibung von Leistungen und dem Mobilitätsmanagement. Ziel muß eine weitmöglichst einheitliche regionale "Benutzeroberfläche" für den Kunden sein.

3. Kundenorientierung bedingt eine Stärkung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im ÖPNV-Markt. Die bisherigen Erfahrungen mit der Regionalisierung des ÖPNV haben am Beispiel der Stadt- und Ortsbussysteme gezeigt, daß eine Identifikation mit den Nahverkehrsangeboten sowohl seitens der Kommune wie auch seitens der Bürger zu einer markanten und nachhaltigen Steigerung der Nachfrage führt.

Über die bisherigen Regelungen der §§ 3 und 4 des Regionalisierungsgesetzes NW hinaus müssen kreisangehörige Kommunen mit eigenem Verkehrsunternehmen eine vollwertige Aufgabenträgerschaft erhalten. Sie müssen die Aufgabenverantwortung für den gesamten ÖPNV innerhalb der Stadtgrenzen innehaben. In bezug auf die Ortsverkehre sind Nahverkehrspläne in gemeinsamer Verantwortung von Kreis und Aufgabenträger-Gemeinde zu erstellen. Zur vollwertigen Aufgabenträgerschaft gehört zudem die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in den zuständigen Zweckverbänden und anderen überörtlichen Zusammenschlüssen.

Die Novellierung des Regionalisierungsgesetzes sollte zudem - beispielsweise über Beiratslösungen - allen interessierten Städten und Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, ihre ortsspezifischen Belange angemessen in die Nahverkehrsplanung auf Kreisebene einzubringen.

  1. Der Weg der infrastrukturbezogenen Investitionsförderung an die Städte und Gemeinden unter Einbeziehung von GVFG-Mitteln muß weiterhin Schwerpunkt der Landesförderung sein.

Aufgaben- und Ausgabenverantwortung im ÖPNV müssen korrespondieren. Der eindeutigen Aufgabenzuweisung für den Busverkehr muß auch in Zukunft die Kompetenz der kommunalen Aufgabenträger bei der Mittelverteilung für diese Verkehre folgen. Eine Vereinfachung und Bürokratisierung des Fördersystems ist dabei durch eine weitmöglichst pauschalierte und dezentralisierte Mittelzuweisung unter Einbeziehung auch anderer Finanzierungsquellen wie beispielsweise der § 45 a PBefG-Mittel auf der Ebene der kommunalen Aufgabenträger anzustreben.

Die Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung bedingt schließlich im Sinne einer Stärkung der Aufgabenträgerschaft kreisangehöriger Städte und Gemeinden deren Anspruch auf Teilhabe an der Pauschale gemäß § 14 Abs. 2 RegG, soweit eine kreisangehörige Aufgabenträger-Kommune den Kreis bei der Erstellung von Nahverkehrsplänen sowie bei der übrigen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV entlastet.

Az.: III 645-60

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