Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 139/2012 vom 06.02.2012

Eckpunkte eines E-Government-Gesetzes des Bundes

In einer Sondersitzung wurden dem IT-Planungsrat auf Bundesebene am 30.01.2012 die Eckpunkte eines E-Government-Gesetzes vorgestellt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren angestoßen. Noch ist unklar, wann ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vorliegen wird. Das Gesetz soll drei Schwerpunkte haben:

  • Zulassung sicherer Verfahren zur Ersetzung der Schriftform neben - nicht anstelle - der qualifizierten elektronischen Signatur in § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie in den entsprechenden Querschnittsnormen des SGB I und der Abgabenordnung.
  • Implementierung von Normen, die möglichst Ebenen übergreifend den Ausbau von E-Government-Lösungen fördern (sog. Motornormen). Diese betreffen etwa die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung, die elektronische Aktenführung sowie das ersetzende Scannen eines Originaldokuments und die Erleichterung der Vorlage von Nachweisen.
  • Diverse Änderungsartikel, welche die Abschaffung bestehender Formerfordernisse betreffen. Ausgewählt wurden die Schriftformerfordernisse danach, ob sie voraussichtlich hohe Akzeptanz im weiteren Gesetzgebungsverfahren finden und somit ein rasches Inkrafttreten des Gesetzes gewährleistet ist. Erst in einem zweiten Schritt sollen alle übrigen Schriftformerfordernisse - mehrere Tausend allein im Verwaltungsrecht des Bundes - auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und eventuell gestrichen werden.

Außerdem soll das Bundesstatistikgesetz novelliert werden. Hierdurch soll die Nutzung der elektronischen Datenübermittlung im Bereich der Statistik weiter forciert werden. Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, aber auch Privatunternehmen wären künftig verpflichtet, elektronische Verfahren zur Datenübermittlung zu nutzen.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände würden die vorgeschlagenen Regelungen nur gelten, sofern diesen die Aufgaben nach dem E-Government-Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. Der Gesetzentwurf soll als Artikelgesetz ausgestaltet werden. In Artikel 1 wäre als Stammgesetz ein E-Government-Gesetz vorgesehen. Die weiteren Artikel wären Änderungsartikel an bestehenden Gesetzen. Der Gesetzentwurf bedarf schließlich der Zustimmung des Bundesrates. 

Az.: I/3 085-01

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