Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 233/2010 vom 21.05.2010

Eckpunkte der CDU-Landtagsfraktion zum NRW-Bibliotheksgesetz

Die nordrhein-westfälische CDU-Landtagsfraktion hat am 29.03.2010 Eckpunkte eines Bibliotheksgesetzes zur Regelung der Aufgaben von öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Aus den Eckpunkten ergibt sich, dass durch ein Bibliotheksgesetz Aufgaben von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen und die Förderung durch das Land geregelt werden sollen. Die Aufgaben der Bibliotheken sollen erstmals gesetzlich geregelt werden. Nach den Eckpunkten „können ihre Tätigkeiten nicht mehr von den jeweiligen Trägern untersagt werden“. Auch sollen Bibliotheken Spielräume für eine autonome Entwicklung erhalten.

Darüber hinaus enthalten die Eckpunkte den Hinweis, dass die Bibliotheken der Öffentlichkeit zur allgemeinen Bildung und Information, aber auch als Orte der Freizeitgestaltung dienen. Hierdurch sei die Ausweitung der Öffnungszeiten möglich, angepasst an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer.

Klarstellend enthalten die Eckpunkte auch den Hinweis, dass für die Finanzierung der Bibliotheken grundsätzlich die jeweiligen Träger verantwortlich sind. Das von der CDU-Landtagsfraktion vorgeschlagene Gesetz ermögliche aber eine ergänzende Landesförderung. Für Bibliotheksdienstleistungen können nach diesem Gesetz Gebühren erhoben werden. Diese müssten sozialverträglich sein.

Der Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer Stellungnahme ausdrücklich die Absicht der CDU, die Belange der öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen durch ein Bibliotheksgesetz zu regeln, begrüßt. Von Seiten des vbnw wird aber herausgestellt, dass ein solches Gesetz allein nicht die finanziellen Mittel bereitzustellen vermöge, die den Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlten.

Der Schul-, Kultur- und Sportausschuss des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat sich bereits in seiner 96. Sitzung am 29. Oktober 2008 mit einem Bibliotheksgesetz beschäftigt und hierzu folgenden Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss unterstreicht den Beitrag der öffentlichen Bibliotheken für die Kultur- und Bildungslandschaft in den Städten und Gemeinden. Er fordert das Land auf, den Städten und Gemeinden ausreichende Finanzmittel für die sächliche und personelle Ausstattung der öffentlichen Bibliotheken zur Verfügung zu stellen und einzelne Projekte im Bereich der Bildung gezielt zu fördern.

Aus grundsätzlichen Erwägungen lehnt der Ausschuss ein Gesetz ab, in dem das Bibliothekswesen gesetzlich verankert werden soll. Abzulehnen ist insbesondere eine materiellrechtliche Regelung, mit der den Kommunen eine bibliothekarische Grundversorgung als Pflichtaufgabe übertragen wird.“

Der Städte- und Gemeindebund NRW ist der Auffassung, dass das Land die Förderung des Bibliothekswesens insgesamt verbessern sollte. Hierzu bedarf es keiner — konnexitätsrelevanten — gesetzlichen Regelung. Vielmehr können neue und zusätzliche Finanzierungsstrukturen durch Förderrichtlinien des Landes NRW geregelt werden.

Gesetzliche Regelungen zum Bibliotheksgesetz, die lediglich den Status Quo beschreiben, würden nur zu unnötigen Regelungsaufbau führen und sind ebenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.

Für die Kommunen ist es von zentraler Bedeutung, dass einige wenige Bereiche — hierzu gehören die Bibliotheken, die Musikschulen, die Museen und der Sport — weiterhin als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Hierdurch haben die Kommunen im Rahmen des finanziellen Machbaren die Möglichkeit, vor Ort Akzente zu setzen. Eine gesetzliche Regelung eines Teilbereichs mit der Festlegung von kostenträchtigem Standard würde insoweit die letzten kommunalen Entscheidungsspielräume einschränken.

Im Übrigen setzt sich der Städte- und Gemeindebund mit Nachdruck für eine bessere Finanzausstattung der Kommunen ein, damit diese in der Lage sind, die freiwillig übernommenen Aufgaben in angemessener Weise zu erfüllen.

Az.: IV/2 470

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