Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 20/2014 vom 20.01.2014

Eckpunkte der Bundesregierung zur EEG-Reform 2014

Energie- und Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat ein 12-seitiges Eckpunktepapier zur EEG-Reform vorgelegt, das er am 22./23. Januar 2014 auf der Klausurtagung in Meseburg vorstellen will. Das Papier ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich unseres Internetangebots unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Energiewirtschaft, EEG-Reform 2014 abrufbar.

Um den weiteren Kostenanstieg zu verhindern, soll erstmalig eine gesetzliche Festschreibung eines Ausbauziels erneuerbarer Energien erfolgen. Die EEG-Vergütung soll von bislang 17 auf 12 Cent pro Kilowattstunde gekürzt werden. Darüber hinaus soll ein Mengendeckel für Windkraft an Land und Biomasse eingeführt werden.

Die bisherige Förderung soll anhand von festen Vergütungssätzen durch ein Modell abgelöst werden, dass die Förderung der Anlagen in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt.  Bestehende Überförderungen und Boni sollen gestrichen und eine Anpassung an das Tempo beim Stromnetzausbau erreicht werden. Die Reform soll am 1. August 2014 in Kraft treten. Wesentliche Inhalte des Eckpunktepapiers:

Ausbaukorridor

Entsprechend der Festlegungen im Koalitionsvertrag soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2025 von derzeit 25 Prozent auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent steigen.

Vergütungsstrukturen

Die feste Einspeisevergütung soll durch eine gleitende Marktprämie abgelöst werden. Anlagenbetreiber müssen danach ihren Strom selbst vermarkten und erhalten für neue Anlagen eine Prämie auf den Marktpreis, der zunächst die Lücke zu den bisherigen Tarifen füllen soll. Dies soll ab 2015 für Neuanlagen mit einer Leistung von 500 Kilowatt (kW) gelten. 2016 soll die Grenze auf 250 kW abgesenkt werden, 2017 auf 100 kW. Damit würden auch kleinere Anlagenbetreiber in die Pflicht genommen werden. Die Förderhöhe soll bereits ab 2017 über Ausschreibungen ermittelt werden und nicht erst - wie im Koalitionsvertrag vorgesehen - ab 2018. Die neuen Regelungen gelten nur für Neuanlagen. Altanlagen genießen Bestandsschutz. Folgende Eckpunkte für die künftigen Vergütungsstrukturen sind im Einzelnen vorgesehen:

  • Die durchschnittliche Vergütung für neue EEG-Anlagen soll im Jahr 2015 von bisher 17 Cent je Kilowattstunde auf 12 Cent pro Kilowattstunde sinken.
  • Die Kapazität von Windanlagen an Land und Solaranlagen soll nur noch um je 2.500 Megawatt (MW) pro Jahr ausgebaut werden. An windstarken Standorten soll es bis zu 20 Prozent weniger Vergütung geben. Die Förderung von Windenergie an Land soll - so wie es bereits für Solaranlagen vorgesehen ist - degressiv ausgestaltet werden. Es erfolgt eine automatische Förderkürzung bei einem Überschreiten der Ausbauziele.
  • Die als am höchsten eingestuften Kosten für neue Windparks in Nord- und Ostsee sollen durch eine Absenkung des Ausbauziels erreicht werden. Bis 2020 sollen 6.500 MW und bis 2030 nur noch 15.000 statt bis zu 30.000 MW installiert werden. Das bedeutet, dass pro Jahr ungefähr ein bis zwei Offshore-Windparks errichtet werden. Die hohe Anfangsvergütung von bis zu 19 Cent je Kilowattstunde soll jedoch bis 2019 verlängert werden.
  • Für Bioenergie soll die Förderung auf 100 MW jährlich begrenzt werden. Entsprechend des Koalitionsvertrages soll sich der Zubau auf Anlagen konzentrieren, die mit Abfall und Reststoffen statt mit Agrarpflanzen wie Mais betrieben werden.

Ausnahmen

Ausnahmen für die Industrie sollen gekürzt werden. Die besonderen Befreiungstatbestände sollen europakonform so weiterentwickelt werden, dass einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gewährleistet bleibt und andererseits diese angemessen an den Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien beteiligt werden. Insbesondere die Beteiligung des Schienenverkehrs an den Kosten soll für alle Schienenverkehre einheitlich geregelt werden.

Nach der Abstimmung der Eckpunkte auf der anstehenden Klausurtagung in Meseburg sollen diese am 9. April 2014 im Bundeskabinett beschlossen werden. Am 26. bzw. 27. Juni 2014 soll der Bundestag das Gesetz beschließen, am 11. Juli 2014 der Bundesrat, damit die Novelle zum 1. August 2014 in Kraft treten kann. Das EEG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.

Az.: II/3 811-00/8

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