Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 799/2013 vom 31.10.2013

E-Government-Gesetz und Kommunalstatistik

Am 1. August 2013 ist das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government­ Gesetz) vom 25. Juli 2013 (BGBL. 2013,Teil I Nr. 43 S. 2749) in Kraft getreten. Mit diesem Artikelgesetz wird unter anderem ein §11a in das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz- BStatG) vom 22. Januar 1987 eingefügt, der die elektronische Datenübermittlung regelt. Danach sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, verpflichtet, im Rahmen ihrer Berichtspflicht ihre Daten an die statistischen Ämter auf elektronischem Wege zu melden. Die Verpflichtung besteht ab sofort.

Soweit bereits jetzt Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate (XMeld, XPersonenstand) übermittelt  werden, können diese weiterhin verwendet werden. Ansonsten sind elektronische Verfahren wie die "Internet Datenerhebung im Verbund" (IDEV) oder eStatistik.core nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu nutzen.

Für die Kreise, Städte und Gemeinden, die ihre statistische Meldepflicht online erfüllen, entfällt das zeitraubende und fehleranfällige Ausfüllen von Papier-Formularen. Grundlage für den komfortablen Service ist das bundesweite Standardprogramm IDEV. Über elektronische Formulare können die Daten schnell und sicher online eingegeben und an IT.NRW übermittelt werden. Die Online-Formulare enthalten verschiedene Prüfungen, die helfen, Fehleingaben und Fehlmeldungen zu vermeiden und so Rückfragen zu reduzieren.

Diese medienbruchfreie Übertragung und Weiterverarbeitung trägt auch bei den Statistikern zur Kostensenkung bei und beschleunigt die Bereitstellung der Ergebnisse. Die Online-Meldung dient somit auch der Kostenreduzierung der öffentlichen Haushalte und zugleich einer besseren Information der Öffentlichkeit.

Sofern in Einzelfällen noch kein elektronisches Meldeverfahren angeboten wird, kann für die Statistik der bisherige Meldeweg weiter genutzt werden. IT.NRW wird für die nächste anstehende Erhebung amtlicher Statistiken, in denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, mit der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung beginnen.

Az.: I 080-20

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