Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 62/2006 vom 19.12.2005

Dynamisierung der Einkommensgrenzen beim Wohnraumförderungsgesetz

Die am 01.01.2003 in Kraft getretene Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz - VO WoFG NRW) vom 17.12.2002, GV. NRW. S 648 (SGV. NRW 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005, (tritt am 01.01.2006 in Kraft und wird unter SGV. NRW 237 veröffentlicht) enthält in § 1 Abs. 2 eine sog. Dynamisierungsklausel. Diese führt erstmals zum 01.01.2006 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG und des § 1 Abs. 1 VO WoFG NRW an die steigenden Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Referenzzeitraum Oktober 2002 bis Oktober 2005.

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:
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Haushalte mit einer oder zwei Personen<o:p></O:P>
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1 Personen-Haushalt<o:p></O:P>15.850€<o:p></O:P>
2 Personen-Haushalt<o:p></O:P>21.130€<o:p></O:P>
Kinderzuschlag<o:p></O:P>530 €<o:p></O:P>
Haushalte mit mehr als zwei Personen<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
2 Personen-Haushalt (Grundbetrag)<o:p></O:P>19. 020 €<o:p></O:P>
Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person<o:p></O:P>4.340 €<o:p></O:P>
Kinderzuschlag<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
530 €<o:p></O:P>

<o:p></O:P>
Diese Einkommensgrenzen sind ab 01.01.2006 bei allen Förderzusagen nach § 13 WoFG, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG, der Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoFG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen einschließlich der nach § 9 Abs. 3 WoFG in Verbindung mit der o.g. Verordnung zulässigen Einkommensüberschreitungen maßgeblich sind, zu berücksichtigen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Bei der Förderung der Neuschaffung und des Erwerbs von selbst genutztem Wohnraum sind die oben genannten Einkommensgrenzen für alle Anträge, die nach dem 31.12.2005 gestellt werden, anzuwenden.

Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen gilt nicht für die Belegung von Mietwohnungen, die auf der Grundlage des II. WoBauG nach dem zweiten und dritten Förderweg gefördert worden sind, und für die Verzinsung von Darlehen, die für die Förderung von Eigentumsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln gewährt wurden. Dafür sind weiter die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG maßgebend (§ 47 Abs. 3 Satz 1 WoFG und Art. 2 VO WoFG NRW). Eine Gegenüberstellung der Einkommensgrenzen alt und neu ist nachfolgend dargestellt:
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Einkommensgrenzen<o:p></O:P>
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Basiseinkommensgrenze § 9 Abs. 2 WoFG<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
bisher gem. § 1 Abs. 1 VO WoFG NRW
(bis 31. 12.2005)<o:p></O:P>
neu gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO WoFG NRW (ab 01. 01. 2006)<o:p></O:P>
Haushalte mit einer oder zwei Personen<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
1 Personen Haushalt<o:p></O:P>12.000 €<o:p></O:P>15.000 €<o:p></O:P>15.850 €<o:p></O:P>
2 Personen Haushalt<o:p></O:P>18.000 €<o:p></O:P>20.000 €<o:p></O:P>21.130 €<o:p></O:P>
Kinderzuschlag<o:p></O:P>
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500 €<o:p></O:P>500 €<o:p></O:P>530 €<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
Haushalte mit mehr als zwei Personen<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>
2 Personen Haushalt (Grundbetrag)<o:p></O:P>18.000 €<o:p></O:P>18.000 €<o:p></O:P>19.020 €<o:p></O:P>
Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person<o:p></O:P>4.100 €<o:p></O:P>4.100 €<o:p></O:P>4.340 €<o:p></O:P>
Kinderzuschlag<o:p></O:P>
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500 €<o:p></O:P>500 €<o:p></O:P>530 €<o:p></O:P>

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Das Wohnraumförderungsprogramm und die geänderten Förderbestimmungen werden Ende Januar 2006 bekannt gegeben. Das MBV wird die Bewilligungsbehörden zeitnah zur Dienstbesprechung am 01.02.2006 einladen.

Az.: II/1 652-25

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