Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 323/1999 vom 20.05.1999

Durchlaufspenden

Zahlungen an eine Gemeinde erfolgen oftmals mit der Nebenbestimmung, die Spende an eine gemeinnützige Körperschaft, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt ist (z.B. Sportverein, Kulturverein), weiterzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine sog. Durchlaufspende. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 05.02.1999 einen Verordnungsentwurf beschlossen, nach dem das Durchlaufspendenverfahren abgeschafft werden soll (vgl. Mitt. 1999, Nr. 137).

Nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zuwendungen für andere als mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke nur abziehbar, wenn die gemeinnützigen Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Anerkennungen sind nach dem geltenden Recht in einer Verwaltungsvorschrift (Anlage 7 zu Abschnitt 111 EStR ) geregelt. Hiergegen sind von Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Nach dem Verordnungsentwurf werden die Anerkennungen nunmehr durch Rechtsverordnung (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) geregelt, die auch eine Neuordnung der als gemeinnützig anerkannten Zwecke vorsieht.

Die bisherige Beschränkung des Abzugs von Zuwendungen für bestimmte Zwecke auf Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen entfällt. Hiermit wird das Durchlaufspendenverfahrens grundsätzlich abgeschafft. Die Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens bedeutet, daß alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG fördern, zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt werden. Daneben bleibt es aber weiter zulässig, einem gemeinnützigen Verein steuerbegünstigte Spenden über die Gemeinde zuzuwenden. Dieser Umweg ist aber nicht mehr vorgeschrieben und damit nicht mehr Voraussetzung für den Spendenabzug.

Da die Bundesregierung dem Verordnungsentwurf mit nur geringen Modifikationen zugestimmt hat, zeichnet sich ab, daß die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erfolgen wird. Sobald der rechtsverbindliche Erlaß der Verordnung erfolgt ist, werden wir hierüber berichten.

Az.: IV/1-921-04

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