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StGB NRW-Mitteilung 340/2017 vom 28.04.2017

Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz NRW

Die Durchführungsverordnung des Landes NRW zum Prostituiertenschutzgesetz ist am 13. April 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Darin ist festgelegt, dass die neuen Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden sind. Die Durchführungsverordnung tritt zum 01.07.2017 in Kraft. 

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372) müssen sich Prostituierte ab dem 01.07.2017 bei den zuständigen Behörden der kreisfreien Städte bzw. Kreise anmelden sowie jährlich verpflichtend eine gesundheitliche Beratung bei den Gesundheitsämtern besuchen. Darüber hinaus benötigen Betreiber von Prostitutionsgewerben eine Konzession, die bei den zuständigen Behörden bis zum 31.12.2017 beantragt werden kann. 

Der Belastungsausgleich i. H. v. knapp 6,4 Mio. Euro wird zum 31.03.2018 an die kreisfreien Städte und Kreise ausgezahlt. Über den Verteilschlüssel sowie die geplante Evaluation der Kostenfolgeabschätzung sind die kommunalen Spitzenverbände derzeit noch im Gespräch mit dem zuständigen Ministerium.

Az.: 12.0.7-003/001

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