Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 549/2001 vom 05.09.2001

Durchführung von StVZO-Aufgaben durch Städte und Gemeinden

Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrszulassungswesens unterstützt der Städte- und Gemeindebund NRW seit jeher Bestrebungen, die auf eine Effektivierung kommunaler Aufgabenerledigung gerichtet sind und damit zugleich der Bürgernähe dienen. Von vielen Gemeinden wurde der Wunsch geäußert, im Sinne eines umfassenden Bürger-Services auch Aufgaben der Zulassungsstelle zu übernehmen. Aufgrund der bestehenden Rechtslage in § 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO in Verbindung mit der Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden ist jedoch nach Auffassung des Wirtschafts- und des Innenministeriums ohne Rechtsänderung eine Delegation von Aufgaben des Kreises auf kreisangehörige Städte und Gemeinden nicht möglich.

Neben der Unterstützung dezentraler Organisationsformen über mehrere Kfz-Zulassungsstellen in den Kreisen bietet sich deshalb vornehmlich der Weg an, unter Beibehaltung der formalen Zuständigkeit der Kreise die kooperative Einbeziehung kreisangehöriger Kommunen in die Aufgabendurchführung voranzutreiben. Dementsprechend hat der StGB NRW in einem gemeinsamen Eckpunktepapier mit dem LKT NW zur Fortführung der Verwaltungsstrukturreform das sog. Zwei-Hüte-Modell vereinbart. Es bedeutet, daß Bedienstete vor Ort in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Kreisaufgaben für einzelne Bereiche der Zulassung von Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Kreis im Namen und im Auftrag des Kreises wahrnehmen können.

Nach langwierigen Verhandlungen der kommunalen Spitzenverbände mit den zuständigen Landesressorts und nach begleitender Beratung in den zuständigen Gremien des StGB NRW hat das federführende Wirtschaftsministerium mit Erlaß vom 17.7.2001 festgestellt, daß im Wege einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kreis die Erledigung von Aufgaben der Zulassungsstelle des Kreises z.B. durch zum Kreis (teil-) abgeordnete Beamte (§ 29 LBG) der Gemeinde auch in den Räumen der Gemeinde möglich ist. Nach außen muß danach dokumentiert werden, daß das entsprechende Verwaltungshandeln und die Verwaltungsakte solche des Kreises sind (Siegel des Kreises), der auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich bleibt. Als seitens kreisangehöriger Gemeinden durchführbare Aufgaben kommen nach dem Erlaß in Betracht:

  • Annahme von Anträgen auf Ersatzausfertigung von Fahrzeugscheinen, Fahrzeugbriefen und Führerscheinen nach Verlust
  • Reservierung von Wunschkennzeichen
  • Änderung der Anschrift des Fahrzeughalters innerhalb des Kreisgebietes
  • Änderung des Fahrzeughalters innerhalb des Kreisgebietes
  • Stillegung des Fahrzeugs
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs innerhalb des Kreisgebietes
  • Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.

Der Städte- und Gemeindebund hat diesen Erlaß unterstützt, weil weitergehende Lösungen bei realistischer Betrachtung weder mit dem Landkreistag noch mit den zuständigen Landesressorts auf absehbare Zeit zu erzielen sind.

Az.: III 152 - 00

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