Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 29/2012 vom 07.12.2011

Duisburg darf „Bettensteuer“ erheben

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am 2. Dezember 2011 in zwei Verfahren betreffend die Erhebung der sog. „Bettensteuer“ durch die Stadt Duisburg mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen (Az.: 25 K 187/11 und 25 K 342/11) die Klagen abgewiesen.

Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. In den Urteilen wird ausgeführt, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat. Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das Verwaltungsgericht Köln die Erhebung einer Übernachtungsabgabe durch die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.

Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Az.: IV/1 933-05

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