Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 631/2003 vom 24.07.2003

Duales System und weitere Systembetreiber in NRW

Im Juni 2003 hat ein Gespräch zwischen den kommunalen Spitzenverbänden in NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) sowie den Firmen Interseroh GmbH und Landbell AG stattgefunden. Gegenstand des Gesprächs war, wie in Nordrhein-Westfalen flächendeckend Konkurrenzsysteme zum Dualen System der Duales System Deutschland (DSD AG) eingerichtet werden können.

Seit längerer Zeit wird in Deutschland diskutiert, wie Konkurrenzsysteme zum Dualen System der Duales System Deutschland AG eingerichtet werden können. Wie Ihnen bekannt ist, betreibt zurzeit nur die DSD AG ein flächendeckendes System in allen Bundesländern zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (sog. gelber Sack/sog. gelbe Tonne). Nunmehr möchten auch die Interseroh GmbH und die Landbell AG Konkurrenzsysteme zum Dualen System aufbauen. In diesem Zusammenhang soll es aber keine neuen bzw. weiteren Erfassungssysteme für gebrauchte Einwegverpackungen geben. Vielmehr wollen alle drei Systembetreiber zukünftig gemeinsam den gelben Sack/die gelbe Tonne für ihre Systeme anteilig nutzen. Dieses bedeutet: Über den gelben Sack bzw. die gelbe Tonne werden alle Einwegverpackungen erfasst und im Rahmen der nachträglichen Sortierung werden den einzelnen Systembetreibern (DSD AG, Interseoh GmbH, Landbell AG) anteilig die Mengen an Einweg-Verkaufsverpackungen zugewiesen.

Hintergrund für das Gespräch im Juni 2003 war, dass ein Erfassungssystem nach § 6 Abs. 3 der Verpackungs-Verordnung erst dann in einem Bundesland als flächendeckend aufgebaut gilt, wenn das zuständige Landesministerium dieses im Rahmen einer Freistellungserklärung nach § 6 Abs. 3 VerpackV festgestellt hat. Hierzu bedarf es einer Abstimmungsvereinbarung mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also in NRW auch mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die für das Einsammeln und Befördern der Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind (§ 5 Abs. 6 LAbfG NRW). In dem Gespräch im Juni 2003 wurde festgehalten, unter welchen Eckpunkten Städte und Gemeinden mit weiteren Systembetreibern Konkurrenzsysteme zum Dualen System abstimmen können.

Im einzelnen:

Die kommunalen Spitzenverbände haben in dem Gespräch deutlich gemacht, dass sie die Durchführung des Freistellungsverfahrens nur unterstützen können, wenn auch das Land NRW einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit leistet. Gerade durch das Hinzutreten immer neuer Systembetreiber stünden für die Kommunen auch Fragen der Gesamthaftung auf der Tagesordnung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dargelegt, wie die Fragen der Abstimmung, Systembeschreibung, Nebenentgeltvergütung und Haftung miteinander verwoben sind. Die Interseroh GmbH und Landbell AG fordern demgegenüber eine Entzerrung von Abstimmungsvereinbarung, -erklärung und Nebenentgelten.

Das in dem Gespräch erzielte Ergebnis lässt sich aus kommunaler Sicht wie folgt zusammenfassen:

Die Interseroh GmbH hat bestätigt, dass sie sich vollständig den vorhandenen Vertragswerken und den damit verbundenen Wünschen der Kommunen unterwirft. Die Landbell AG ist dazu offenbar nur mit Einschränkungen bereit. Das Land NRW hat zugesichert, offene Rechtsfragen im Rahmen der Freistellung zu lösen. Dieses betrifft vor allen Dingen die Frage der Haftung bzw. der Bereitstellung von Sicherheitsgarantien für den Fall, dass das System nicht aufrecht erhalten werden kann. Das Land NRW beabsichtigt im Rahmen der Freistellung für beide Systemanbieter eine entsprechende Passage aufzunehmen und sicher zu stellen, dass auch die DSD AG eine solche Regelung akzeptiert.

Das Land NRW hat sich demzufolge bereit erklärt, im Konsens mit den Kommunen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die es den Kommunen erleichtert, durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen einer schlanken Vereinbarung mit den weiteren Systembetreibern zuzustimmen.

Unter der Voraussetzung, dass
- in der Freistellungserklärung die Haftung der Systembetreiber durch geeignete Maßnahmen gewährleistet wird,
- eine befriedigende Lösung für die Überweisung der Nebenentgelte der einzelnen Systembetreiber gefunden wird und
- die DSD AG diese Lösungen akzeptiert,

kann die Verpflichtungserklärung zur Annahme empfohlen werden, die der StGB NRW mit Schnellbrief vom 24.07.2003 als Anlage 1 den Städten und Gemeinden zur Kenntnis gegeben hat. Bei dieser Verpflichtungserklärung handelt es sich um einen Entwurf der Interseroh GmbH.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es Sache des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist, zu entscheiden, ob er bei den Nebenentgelten einen oder drei Schuldner für die Zahlung haben möchte. Wenn es nur ein Schuldner sein soll, ist die Abtretungserklärung eine Möglichkeit, die allerdings voraussetzt, dass die DSD AG diese Abtretung akzeptiert und bereit ist, für die Nebenentgelte die gesamtschuldnerische Haftung zu übernehmen. Außerdem wäre ebenfalls die sog. Abstimmungserklärung vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterschreiben (siehe Anlage 2 zum Schnellbrief des StGB NRW vom 24.7.2003). Auch diese Abstimmungserklärung ist ein Entwurf der Interseroh GmbH.

Mit der Unterwerfung der weiteren Systembetreiber unter die vorhandene Abstimmungsvereinbarung ist allerdings die Frage verbunden, ob diese von allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf der Grundlage der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 28.10.2002) bereits unterschrieben worden ist oder ob es noch Vorbehalte gibt, die bisher eine Unterschrift verhindert haben.

Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle um entsprechende Informationen. Sollte die neue Abstimmungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet sein, empfehlen wir die entsprechende Unterwerfungserklärung bzw. Abstimmungserklärung dann mit einem Vorbehalt zu versehen. Dieses gilt auch für den Fall, dass das Umweltministerium NRW keine Entscheidung über die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung trifft bzw. der Prüfvorgang zu dem Ergebnis führt, dass Haftungsregelungen in die Freistellungserklärungen der Systembetreiber nur in unzureichender Weise verankert werden können.

Die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen müssen im Übrigen damit rechnen, dass die weiteren Systembetreiber ggf. Einsichtnahme in die bereits abgeschlossenen Abstimmungsvereinbarungen nehmen wollen. Wenn die Einsicht nicht zu einer „Unterwerfungserklärung“ des hinzutretenden Systembetreibers führt, sondern Korrekturwünsche angemeldet werden, die zu weiteren Verzögerungen führen bzw. eine Zustandekommen verhindern, liegt die Verantwortung nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Hier hat es der Systembetreiber, der hinzu tritt, in der Hand, für einen raschen Vertragsabschluss zu sorgen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang informieren.

Az.: II/2 qu/g

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