Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 297/2004 vom 22.03.2004

Duales System und Schreiben an das Bundeskartellamt

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 10. März 2004 den Vorsitzenden der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts, Herrn Franz Heistermann, angeschrieben. In dem Schreiben vom 10.März 2004 machen die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene die kommunalen Bedenken gegen die vom Bundeskartellamt favorisierte Vorgehensweise bei der Miterfassung der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung deutlich macht. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr Heistermann,

wir dürfen zurückkommen auf unsere gemeinsame Besprechung zur Altpapierentsorgung am 18. Februar 2004 in Ihrem Hause. Wir hatten Ihnen zugesagt, uns zu dem Besprechungsergebnis bis zum 10. März 2004 zu äußern.

Wir haben die bisherigen Gespräche mit der 10. Beschlussabteilung wie folgt verstanden:

Die Systemführerschaft der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für die Entsorgung der gesamten Altpapierfraktion und die gemeinsame Erfassung des grafischen Papiers und von PPK-Verkaufsverpackungen wird grundsätzlich akzeptiert.

Der örE kann sich auf die Vergabe des grafischen Papiers beschränken und Systembetreiber gemäß § 6 Abs. VerpackV darauf verweisen, auf der Grundlage einer Abstimmungsvereinbarung die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen selbst zu regeln.

Im Falle eines zulässigen In-House-Geschäfts oder der Aufgabenerledigung durch ein eigenes Amt oder einen Eigenbetrieb verhandelt der örE bzw. für ihn das eigene Unternehmen mit dem Systembetreiber über den angemessenen Preis für die Mitbenutzung des kommunalen Systems hinsichtlich der Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen.

Im Falle einer Ausschreibung und Vergabe der Entsorgung der PPK-Fraktion an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot verhandelt zunächst der örE mit dem Auftragnehmer wegen einer angemessenen Reduzierung des Leistungspreises, sodann (nur) der Auftragnehmer mit dem Systembetreiber über die Vergütung für die Entsorgung der bei ihm lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen. Die Leistungspreisreduzierung und der mit dem Systembetreiber ausgehandelte Preis müssen nicht identisch sein. Die Kosten für die Entsorgung nicht bei einem Systembetreiber lizenzierter PPK-Verkaufsverpackungen (insbesondere sog. „Trittbrettfahrerverpackungen") sowie die Kosten für die Entsorgung aller Fehlwürfe sollen über die allgemeinen Abfallgebühren die Gebührenzahler tragen, weil
der in der Verpackungsverordnung dem Systembetreiber gewährte Ausgleichsanspruch gegen „Trittbrettfahrer" als in der Praxis nicht durchsetzbar angesehen wird.

Zu den im vorangegangenen Absatz dargestellten Positionen erhalten die kommunalen Spitzenverbände nach eingehender Prüfung ihre bereits am 18. Februar 2004 geäußerten Bedenken - unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der zuständigen Gremien der Verbände - aufrecht. Weder erscheint das vorgeschlagene Verfahren in vergaberechtlich einwandfreier Weise umsetzbar zu sein, noch dürfte es mit dem Gebührenrecht der Länder vereinbar sein, die Gebührenzahler mit den Kosten nicht lizenzierter PPK-Verkaufsverpackungen zu belasten. Ohne Hinweis auf diese Bedenken können die kommunalen Spitzenverbände ihren Mitgliedern das Beschreiten dieses Lösungsweges nicht empfehlen.

Darüber hinaus wird zu prüfen sein, inwieweit Möglichkeiten bestehen, den Mitbenutzungsanspruch gegenüber einem Systembetreiber durch Verwaltungsakt durchzusetzen.

Sie hatten den kommunalen Spitzenverbänden am Ende des Gesprächs am 18. Februar 2004 mitgeteilt, dass Ihnen Beschwerden von Entsorgern vorliegen, denen von einem örE untersagt worden ist, unmittelbar mit dem Systembetreiber über den von ihm zu tragenden Kostenanteil zu verhandeln. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über etwaige von der 10. Beschlussabteilung getroffene Entscheidungen über diese Beschwerden informieren würden.

Mit freundlichen Grüßen“

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 31-16-4 qu/g

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