Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 68/2003 vom 05.01.2003

Duales System und Muster-Abstimmungsvereinbarung

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund die überarbeitete Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 28. Oktober 2002) bekannt gegeben, die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene und der Duales System Deutschland AG als Betreiberin des Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen nachverhandelt werden musste. Die Überarbeitung der Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 21. August 2002) war erforderlich geworden, weil das Bundeskartellamt gegen einzelne Regelungen in der Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 21. August 2002) Bedenken geäußert und diese als mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar angesehen hatte. Zu diesen Regelungen gehörten

- die gemeinsame Erfassung bzw. Verwertung der Papier/Pappe/Karton-Fraktion/graphische Papiere durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung

- die Festlegung eines pauschalen Mitbenutzungsanteils von 25 % für den Systembetreiber

- die Festlegung pauschaler Entgelte für die Bereitstellung von Containerstandplätzen und Abfallberatung durch die Gemeinden

- die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel in § 11 Abs. 2 der Muster-Abstimmungsvereinbarung

- die Verpflichtung zur "besonderen Rücksichtnahme" gegen den bisherigen Systembetreiber gemäß § 11 Abs. 3 der Muster-Abstimmungsvereinbarung.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag) hat die Kritik der Bundeskartellamtes zum Anlass genommen, die Muster-Abstimmungsvereinbarung entsprechend zu ändern bzw. zu überarbeiten und so den Bedenken des Bundeskartellamtes Rechnung zu tragen.

Die überarbeitete Fassung der Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 28. Oktober 2002) nebst Erläuterungen kann ab Januar 2003 im Intranet des StGB NRW abgerufen werden.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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