Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 296/2004 vom 22.03.2004

Duales System und Miterfassung von PPK-Verpackungen

Seit dem Bestehen des Dualen Systems der DSD AG bestand im Rahmen der geschlossenen Abstimmungsvereinbarungen die Vereinbarung, gebrauchte Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton gemeinsam mit den sonstigen Druckerzeugnissen (Zeitschriften, Zeitungen, graphische Papiere usw.) im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung einheitlich zu entsorgen.

Die Duales System Deutschland AG (DSD AG) fragt zurzeit bei den Städten und Gemeinden ab, welches Entsorgungsunternehmen vor Ort die Altpapiererfassung durchführt. Gleichzeitig schreibt die DSD AG diese Entsorgungsunternehmen an und bietet diesen eine vertragliche Vereinbarung über die Miterfassung der gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapierentsorgung an. Die DSD AG vertritt den Standpunkt, dass diese Verfahrensweise durch das Bundeskartellamt vorgegeben sei. Gleichwohl weist die DSD AG in den Anschreiben an die Entsorgungsunternehmen darauf hin, dass ihr Vertragsangebot unter dem Vorbehalt steht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht selbst auf den Abschluss eines Vertrages über die Miterfassung besteht, soweit dieses rechtlich zulässig sei.

Mit diesem Zusatz wird berücksichtigt, dass ein Gutachten im Auftrag der VKS Service GmbH (VKS-Gutachten) erstellt worden ist. Dieses Gutachten wurde am 11. Februar 2004 fertiggestellt. Mit dem Gutachten ist unter anderem die Frage geklärt worden, ob die Städte/Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 3 Satz 8 Verpackungsverordnung einen Anspruch darauf haben, dass die DSD AG nur mit ihnen einen entsprechenden Vertrag über die Mitbenutzung der kommunalen Sammelsysteme für Altpapier abschließen kann. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist die Stadt/Gemeinde Betreiberin der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung, in welcher auch die Altpapiererfassung und –verwertung erfolgt. Diese kommunale Abfallentsorgungseinrichtung möchte die DSD AG für die Erfassung der gebrauchten Einwegverpackungen benutzen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV einen Anspruch darauf hat, dass mit ihr ein Mitbenutzungsvertrag mit Blick auf die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung geschlossen wird. Dieses bedeutet konkret: Erfolgt eine Mitbenutzung der Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfassung der gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton, so ist Vertragspartner der DSD AG als Betreiberin des Duales System der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, nicht jedoch das von der Stadt/Gemeinde mit der rein technischen Durchführung der Sammlung beauftragte private Abfallunternehmen.

Das Ergebnis des VKS-Gutachtens (vorgestellt im Februar 2004) ist seitens der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mit dem Bundeskartellamt erörtert worden. Das Gutachten ist im Intranet des StGB NRW (unter Fachinformation/Service – Rubrik „Umwelt“ – Untersparte „Abfall“) abrufbar. Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 26.2.2004 teilt das Bundeskartellamt diese Rechtsauffassung nicht, sondern ist weiterhin der Auffassung, dass die Systembetreiber direkt mit den von der Stadt/Gemeinde beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen entsprechende Mitbenutzungsverträge schließen können. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr nach Städten und Gemeinden gesucht, die eine gerichtliche Klärung über die unterschiedliche Rechtsstandpunkte herbeiführen.

Nach Rücksprache mit der DSD AG sind die jetzt angebotenen Zahlungen lediglich Abschlagszahlungen, weil die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene zurzeit mit der DSD AG über die Ergebnisse und Schlußfolgerungen aus der INFA-Studie zur Bestimmung des Verpackungsanteils der DSD AG an der gesamten Altpapierfraktion verhandeln. Diese INFA-Studie war von der DSD AG in Auftrag gegeben worden. Die DSD AG bietet deshalb zurzeit nur vorläufige Zahlungen ( sog. Abschlagszahlungen) an.

Vor diesem Hintergrund kann den Städten und Gemeinden nur empfohlen werden, die abschließende Verhandlungen der DSD AG und der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene über die Verpackungsanteile in der gesamten Altpapierfraktion abzuwarten und etwaige Ansinnen der privaten Entsorgungsunternehmer, die das Altpapier in der Gemeinde im Auftrag der Stadt/Gemeinde sammeln zurückzuweisen, dass die Gemeinde mehr bezahlen muss, wenn die DSD AG weniger zahlt. Kommunen mit eigenem Fuhrpark wird zusätzlich empfohlen, den ihnen von der DSD AG angebotenen Vertrag über die Miterfassung von gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton zurzeit nicht gegenzuzeichnen, gleichwohl aber zu erklären, dass eine Miterfassung und –verwertung der gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton weiterhin erfolgt. Gleichzeitig wird in Übereinstimmung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund den Städten und Gemeinden empfohlen, gegenüber der DSD AG den bestehenden Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 KAG NRW ausdrücklich mit einem formlosen Schreiben geltend zu machen.

Unabhängig davon hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW (Landkreistag NW, Städtetag NW und StGB NRW) mit Datum vom 10.2.2004 die Landbell AG und die Interseroh Dienstleistungs-GmbH aufgefordert, ihrerseits klare Aussagen darüber zu treffen, welche Anteile an gebrauchten Verkaufsverpackungen an der Altpapierfraktion sie sich zurechnen und welche Entgelte für die Miterfassung und –verwertung zukünftig gezahlt werden sollen. Die Anschreiben vom 10.2.2004 sind im Mitteilungsheft März 2004 Nr. 205 und Nr. 206 wiedergegeben.

Insgesamt kann den Städten und Gemeinden deshalb zurzeit nur empfohlen werden, eine neue Abstimmungsvereinbarung mit der Duales System Deutschland AG (DSD AG) und weitere Abstimmungsvereinbarungen mit den Konkurrenten der DSD AG (Landbell AG, Interseroh Dienstleistungs-GmbH) erst dann abzuschließen, wenn abschließend geklärt ist, welche prozentualen Anteile von gebrauchten Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton im Rahmen der kommunalen Altpapiererfassung und –verwertung durch die drei Systembetreiber anerkannt werden und welche Vergütungen für die Miterfassung und –verwertung gezahlt werden sollen.

Es bestehen hingegen keine Bedenken dagegen mit der DSD AG eine gesonderte Vereinbarung über die Öffentlichkeitsarbeit und die Reinigung der Containerstandplätze sowie die insoweit von der DSD AG zu zahlenden Vergütungen zu schließen, wenn diese kostendeckend sind. Hier gilt es zu beachten, dass für den Fall des Hinzutritts der weiteren Konkurrenten der DSD AG (Landbell AG, Interseroh GmbH) eine Aufteilung der Einwegverpackungen nach Quoten im Hinblick auf die einzelnen Systembetreiber erfolgen wird und entsprechend diese Quoten-Aufteilung auch zukünftig die mit der DSD AG vereinbarten Nebenentgelte aufgeteilt werden.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Sachstand berichten, sobald Ergebnisse der Verhandlungen der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mit der DSD AG über die Anteile von Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton an der gesamten Altpapierfraktion vorliegen. Für den 7. April 2004 ist außerdem ein Gespräch beim Umweltministerium NRW angesetzt worden. In diesem Gespräch wird es unter anderem um die Zulassung weiterer Systembetreiber (Interseroh Dienstleistungs GmbH und Landbell AG) in NRW gehen.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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