Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 70/2004 vom 18.12.2003

Duales System und Gesonderte Vereinbarung über Nebenentgelte

Die DSD AG ist daran interessiert, ab dem 1.1.2004 die Reinigung der Containerstandplätze und die Öffentlichkeitsarbeit für das Duale System sicherzustellen. Deshalb hat die DSD AG den Städten und Gemeinden gesonderte Vereinbarungen über die Nebenentgelte im Hinblick auf diese Leistungen angeboten. Nach der Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 28.10.2002) ist in § 9 und in der Anlage 2 eine Vereinbarungsregelung über die sog. Nebenentgelte vorgesehen Bezüglich der von der DSD AG zu zahlenden Nebenentgelte für Öffentlichkeitsarbeit und Reinigung der Containerstandplätze empfehlen die kommunalen Spitzenverbände den Städten und Gemeinden, dann eine isolierte Nebenentgeltvereinbarung abzuschließen, wenn nach Ansicht der jeweiligen Kommune von der DSD AG ein akzeptables Angebot für das Nebenentgelt vorliegt (vgl. hierzu auch den Schnellbrief des StGB NRW vom 5.12.2003). Aus kartellrechtlichen Gründen dürfen die kommunalen Spitzenverbände keine Empfehlung über die Höhe des Entgelts abgeben. Eine solche eventuell vorab abzuschließende Nebenentgeltvereinbarung mit der DSD AG sollte ausdrücklich mit der schriftlichen Klausel versehen werden: „Dies ist keine Abstimmungsvereinbarung.“ Wenn es künftig zu einer neuen Abstimmungsvereinbarung kommt, kann und soll in dieser Abstimmungsvereinbarung dann ausdrücklich vermerkt werden, dass die Nebenentgeltvereinbarung als Teil der neuen Abstimmungsvereinbarung übernommen wird (Anlage zur neuen Nebenentgeltvereinbarung).

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 01.01.1995 die Nebenentgelte der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuerpflicht) unterliegen, so dass die Nebenentgelte auf jeden Fall zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sind. Dieses wird von der DSD AG auch in dieser Art und Weise angeboten. Soweit eine Stadt/Gemeinde sich die Umsatzsteuer nicht zusätzlich zahlen läßt, wird diesseits darauf hingewiesen, dass die jeweilige Stadt/Gemeinde damit rechnen muss, dass sie die Umsatzsteuer nachträglich an das Finanzamt entrichten muss. Deshalb ist es grundsätzlich unverzichtbar, die Nebenentgelte zuzüglich Mehrwertsteuer mit der DSD AG zu vereinbaren.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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