Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 617/2013 vom 25.07.2013

Duales System und ELS GmbH

Durch Mitgliedsstädte und Gemeinden ist der Städte- und Gemeindebund NRW darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die ELS (Europäische Lizenzierungssysteme) GmbH, im Juli 2013 die Städte und Gemeinden angeschrieben hat und sich nach § 6 Abs. 4 Satz 10 Verpackungsverordnung (VerpackV) der geltenden Abstimmung mit den derzeitig 9 Systembetreibern des Duales Systems nach der Verpackungsverordnung auf der Grundlage einer Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung unterwerfen möchte. Die ELS (Europäische Lizenzierungssysteme) GmbH (Margaretenstraße 1, 53175 Bonn) hat den Städte- und Gemeindebund NRW mit Datum vom 15.07.2013 — Posteingang am 17.07.2013 - ebenfalls hierüber informiert. Die ELS (Europäische Lizenzierungssysteme) GmbH bittet in ihrem Anschreiben die Städte und Gemeinden darum, den Erhalt der Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung zu bestätigen. Die Geschäftsstelle weist hierzu auf Folgendes hin:

Seit dem 01.01.2009 ist die 5. Änderung der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBl I 1998, S. 2379) in Kraft getreten (BGBl. I 2008, S. 531 ff.). Für die Hersteller und Vertreiber von Einwegverpackungen entfällt die Rücknahmepflicht für Einweg-Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV dann, wenn diese sich im sog. Einzugsgebiet an einem flächendeckenden Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen. Unter dem Einzugsgebiet wird das gebiet des jeweiligen Bundeslandes verstanden (§ 3 Abs. 10 VerpackV). Nach § 6 Abs. 3 VerpackV hat ein System flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichtenden Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die im Anhang I der VerpackV genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Flächendeckung im Einzugsgebiet ist nach § 6 Abs. 5 VerpackV u. a. Voraussetzung dafür, dass das Land NRW auf Antrag eines Systemanwärters feststellt, dass sein System flächendeckend in einem Bundesland (hier: NRW) eingerichtet ist.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV ist ein System auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind in Nordrhein-Westfalen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern der Abfälle (§ 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW) und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Landesabfallgesetz NRW).

Nach der Änderung der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 bedarf es aber des Abschlusses einer neuen Abstimmungsvereinbarung nicht mehr, wenn bereits ein flächendeckendes System von verschiedenen Systembetreibern eingerichtet ist.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV kann sich ein Systemanwärter, auch der Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Wichtig ist allerdings, dass durch die Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung des Systemanwärters sichergestellt ist, dass die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewahrt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV die Mitbenutzung seiner Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Hierzu gehört insbesondere die gemeinsame Erfassung von Druckerzeugnissen (Zeitschriften, Zeitungen, gebrauchtes Schreibpapier) und Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton z. B. durch Erfassung in einer einheitlichen Papiertonne.

Außerdem ist ein Systembetreiber nach § 6 Abs. 4 Satz 8 VerpackV verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch die Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse (z. B. Altglascontainer oder Altpapiercontainer) aufgestellt werden.

Zurzeit sind in Nordrhein-Westfalen bereits 9 Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV durch das Umweltministerium NRW zugelassen worden. Hierzu gehören:

  • Die DSD GmbH,
  • die Landbell AG,
  • die Interseroh Dienstleistungs- GmbH,
  • die Eko-Punkt GmbH (früher: Contwin GmbH),
  • die Belland Vision GmbH,
  • die Zentek GmbH und & Co. KG,
  • die Reclay GmbH ( vormals: Redual GmbH & Co. KG und zwischenzeitlich verschmolzen mit VfW GmbH)
  • und die Veolia Umweltservice GmbH
  • RKD Recycling GmbH & Co KG.

Die zwischenzeitliche Vielzahl der Systembetreiber bzw. Systemanwärter ist darauf zurückzuführen, dass sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeskartellamt vorgegeben haben, dass ein Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht nur von einem Systembetreiber betrieben werden kann, sondern auch weitere Systembetreiber die Möglichkeit haben müssen, ein solches System zu betreiben. Vor der Änderung der Verpackungsverordnung zum 1.1.2009 haben die Städte und Gemeinden mit den Systemanwärtern noch so genannte Abstimmungs- und Verpflichtungserklärungen abgeschlossen. Dieses Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung war noch keine Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 4 VerpackV, aber für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19.04.2005 seitens der kommunalen Spitzenverbände mit dem Umweltministerium NRW und mit den Vertretern des Bundeskartellamtes abgestimmt worden. Für den jeweiligen Systemanwärter als zukünftiger Systembetreiber war die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil er sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterworfen hat, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH getroffen hat bzw. treffen wird.

Durch die Neuregelung in der seit dem 01.01.2009 geltenden Verpackungs-Verordnung (§ 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV) ist es nunmehr ausreichend, wenn ein neuer Systemanwärter als zukünftiger Systembetreiber sich durch eine Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung der bereits bestehenden Abstimmung mit den anderen Systembetreibern unterwirft, die in dem Gebiet der Stadt/Gemeinde bzw. des Kreises als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits gilt. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine neue Abstimmung nicht verlangen.

Mit Blick darauf, kann eine Stadt/Gemeinde nur prüfen, ob die Abstimmungs- und Unterwerfungserklärung des Systemanwärters die oben genannten Maßgaben in § 6 Abs. 4 VerpackV bezogen auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse einhält. Ist dieses der Fall, verbleibt der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich, den Erhalt der Unterwerfungs- und Verpflichtungserklärung nach § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV dem Systemanwärter zu bestätigen.

Die ELS GmbH bittet außerdem darum, eine Kopie der Abstimmungsvereinbarung/-erklärung, die Nebenentgeltvereinbarung sowie eine gegebenenfalls geschlossene Vereinbarung zu den stoffgleichen Nichtverpackungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV zu übersenden. Hierzu besteht keine Mitteilungs- sowie Übersendungspflicht.

Schlussendlich wird auf Folgendes hingewiesen: Durch den Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV erfolgt keine Änderung in der Abfuhrlogistik. Alle weiteren Systembetreiber werden die in ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung (z.B. Papiertonne, Altpapiercontainer) einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.

 

Az.: II/2 32-16 qu-ko

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