Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 137/2005 vom 21.01.2005

Duales System und Anschreiben der Interseroh Dienstleistungs GmbH

Die Interseroh Dienstleistungs GmbH hat der Geschäftsstelle des StGB NRW mit Schreiben vom 22.12.2004 – eingegangen am 03. Januar 2005 – ihr Anschreiben vom 15.12.2004 an die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen übermittelt. In dem Anschreiben vom 15.12.2004 wird den Städten und Gemeinden ein Lösungsvorschlag zur Abgabe der Abstimmungserklärung unterbreitet. Die Interseroh Dienstleistungs GmbH benötigt die Abstimmungserklärung der Städte und Gemeinden dafür, dass sie als Konkurrent der Duales System Deutschland AG durch das Umweltministerium NRW nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verpackungsverordnung als flächendeckend abgestimmtes System zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden kann. Aus Sicht der Geschäftsstelle ergeben sich mit Blick auf das Anschreiben der Interseroh Dienstleistungs GmbH vom 15.12.2004 zurzeit noch Fragen, die zunächst durch die Geschäftsstelle des StGB NRW einer Klärung zugeführt werden müssen.

Im Einzelnen:

Mit Datum vom 12.10.2004 haben die Interseroh Dienstleistungs GmbH, die Landbell AG und die Duales System Deutschland AG eine sog. geschlossene Clearing-Vereinbarung unterzeichnet. Die Clearing-Vereinbarung regelt die Festlegung der Anteile der verschiedenen Betreiber von Systemen i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung an den Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten gem. § 6 Abs. 3 Satz 8 und 10 Verpackungsverordnung. Die Festlegung der anteiligen Mitbenutzungs- und Nebenentgelte erfolgt durch eine Clearingstelle. Die Clearingstelle ist keine „Zahlstelle“. Vielmehr zahlen die einzelnen Systembetreiber ihren Anteil an den Mitbenutzungs- und Nebenentgelten direkt an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ferner hat die Clearingstelle keinen Einfluss auf die Höhe der gesamten Mitbenutzungs- und Nebenentgelte. Diese werden bei Änderung des jeweiligen Erfassungssystems derzeit zwischen der DSD AG und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern neu vereinbart.

Unklar ist zurzeit, wie die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 der Clearing-Vereinbarung zu verstehen ist, wonach der Begriff „Mitbenutzungsentgelte“ im Sinne der Clearing-Vereinbarung nicht die bei der Mitbenutzung von Papier/Pappe/Karton-Tonnen anfallenden Leistungsentgelte nicht umfasst. Die Geschäftsstelle wird diese Fragen einer Klärung zuführen, zumal ohnehin für den 28.01.2005 eine Sitzung der sog. Clearingstelle anberaumt ist.

Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.12.2004 (Az.: VI KarT 17/04 (5)) in dem kartellrechtlichen Verfahren betreffend den Landkreis Neu-Ulm gegen diesen entschieden. Auch diese kartellrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf muss zunächst einer Auswertung im Hinblick auf das Schreiben der Interseroh Dienstleistungs GmbH vom 15.12.2004 unterzogen werden. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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