Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 630/2003 vom 24.07.2003

Duales System und Alternative Systembetreiber

In einem Gespräch der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mit dem Bundeskartellamt wurde die Frage der Zulassung alternativer Systembetreiber für die Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen neben dem Dualen System der Duales System Deutschland AG (DSD AG) erörtert. Seit längerer Zeit wird in Deutschland diskutiert, wie Konkurrenzsysteme zum Dualen System der Duales System Deutschland AG eingerichtet werden können. Zurzeit betreibt nur die DSD AG ein flächendeckendes System in allen Bundesländern zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (sog. gelber Sack/sog. gelbe Tonne). Nunmehr möchten auch die Interseroh GmbH und die Landbell AG Konkurrenzsysteme zum Dualen System aufbauen. In diesem Zusammenhang soll es aber keine neuen bzw. weiteren Erfassungssysteme für gebrauchte Einwegverpackungen geben. Vielmehr wollen alle drei Systembetreiber zukünftig gemeinsam den gelben Sack/die gelbe Tonne für ihre Systeme anteilig nutzen. Dieses bedeutet: Über den gelben Sack bzw. die gelbe Tonne werden alle Einwegverpackungen erfasst und im Rahmen der nachträglichen Sortierung werden den einzelnen Systembetreibern (DSD AG, Interseroh GmbH, Landbell AG) anteilig die Mengen an Einweg-Verkaufsverpackungen zugewiesen. Auf dieser Grundlage würden dann auch die an die Kommunen gezahlten Nebenentgelte für die Öffentlichkeitsarbeit und die Reinigung der Containerstandplätze bezogen auf die einzelnen Systembetreiber aufgeteilt werden, d.h. jeder Systembetreiber würde entsprechend seiner Quote anteilig Nebenentgelt-Zahlungen an die Kommunen leisten. Dieser Themenkomplex wurde mit dem Bundeskartellamt erörtert. Das Gespräch hatte folgendes Ergebnis:

Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, dass für die Kommunen die Suche nach einer praktischen Lösung im Vordergrund stehen müsse. Rechtsunsicherheiten bei der summenmäßigen Sicherung einer ursprünglich nur mit der DSD AG vereinbarten Zahlung (gemeint sind die Nebenentgelte für die Öffentlichkeitsarbeit und die Reinigung der Containerstandplätze) werden nicht befürchtet. Allerdings sieht auch das Bundeskartellamt ein Problem für die Kommunen dann als gegeben an, wenn ein anderer Systemanbieter die ursprünglich allein mit der DSD AG ausgehandelte Gesamtsumme je Einwohner/Jahr nicht akzeptiere und deswegen den auf ihn entfallenden Anteil nicht zahlen wolle.

Nach Auffassung des Bundeskartellamts sei die im Falle des Hinzutretens weiterer Systembetreiber im Wege einer Mitbenutzungsregelung gebotene Aufteilung der Kosten entsprechend den bei dem jeweiligen Systembetreiber lizenzierten Mengen in der praktischen Durchführung unproblematisch. Die Dokumentation der jeweiligen Lizenzmengen werde nach § 6 Abs. 3 VerpackV in Verbindung mit Anhang I (zu § 6) als eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Systembetreiber und damit auch für die Mitbenutzung angesehen. Im Übrigen seien die Lizenzmengen des Vorjahres eines jeden Systembetreibers bis zum 1. Mai eines jeden Jahres bekannt zu geben, so dass eine Quote auf Ebene des jeweiligen Bundeslandes gebildet werden könnte. Wenn eine solche Quotelung vorliege, sei nicht ersichtlich, warum die DSD AG sich weigern sollte, auf eine der Lizenzierungsquote der jeweiligen Systembetreiber entsprechende Aufteilung der Nebenentgelte einzugehen. Deshalb sei eigentlich eine in der Musterabstimmungs-Vereinbarung vorgesehene Neuverhandlung über die Aufteilung des mit der DSD AG vereinbarten Betrages entbehrlich. Mit der Vereinbarung weiterer Systemanbieter, ein vorhandenes haushaltsnahes System mitzubenutzen, würden sich diese auch bezüglich des jeweils auf den einzelnen Systembetreiber entfallenden quotalen Anteils an den Nebenentgelten ins Obligo begeben, d.h. zur Zahlung verpflichten.

Az.: II/ 32-16-4 qu/g

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