Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 588/1998 vom 20.10.1998

Duales System: Kartellrechtsverfahren bei der EU-Kommission

In den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr, 218, S. 121 f. hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß die Duales System Deutschland AG einen 4. Änderungsvertrag zum ursprünglichen Leistungsvertrag vorgelegt hat. Der Leistungsvertrag regelt u.a. die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen in gelben Säcken, gelben Gefäßen/Containern im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System und die hierfür von der DSD-AG zu zahlenden Vergütungen. Dieser Leistungsvertrag ist teilweise auch von Mitgliedsstädten abgeschlossen worden, die die kommunale Abfallentsorgung mit eigenem Fuhrpark und eigenem Müllwerkerpersonal durchführen. Die Geschäftsstelle hatte bereits in den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 218, S. 122 auf Einzelpunkte hingewiesen, die für kommunale Vertragspartner nicht von Vorteil sind. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung kann jedoch zur Zeit nicht empfohlen werden, den 4. Änderungsvertrag abzuschließen. Ausschlaggebend für diese Empfehlung ist, daß die Generaldirektion IV (Wettbewerb) der EU-Kommission gegenwärtig den 3. Änderungsvertrag zum ursprünglichen Leistungsvertrag kartellrechtlich bewertet. Bereits der 3. Änderungsvertrag wird von der EU-Kommission insbesondere im Hinblick auf die vertragliche Laufzeit und den Umfang der Leistungsverträge (Sammlung und Sortierung) beanstandet. Nach Auffassung der EU-Kommission müßten die Verträge folgende Vorgaben beachten:

- Laufzeit 3 bis 5 Jahre

- europaweite Ausschreibungspflicht

- Trennung der einzelnen Leistungsstufen; z.B. Erfassung und Sortierung; ebenso Trennung nach Materialien, wo dies möglich ist (z.B. Glas, Papier und Leichtstoffraktion)

- ggf. unterschiedliche Vertragslaufzeiten je nach Investitionsbedarf, z.B. bei Errichtung von großen Sortieranlagen.

Die DSD-AG hat z.Zt. nur den 3. Änderungsvertrag der EU-Kommission förmlich zur Prüfung vorgelegt. Der 4. Änderungsvertrag hingegen ist nicht Gegenstand der Prüfung. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch der 4. Änderungsvertrag von der EU-Kommission beanstandet wird, zumal bereits beim 3. Änderungsvertrag die EU-Kommission der Auffassung ist, daß weder der dort genannte Termin für die Vertragslaufzeit 2005 noch der genannte Termin 2003 akzeptabel ist. Die EU-Kommission denkt vielmehr daran, die Laufzeit des 3. Änderungsvertrages auf Ende 1999 oder - sofern vernünftige Gründe dafür vorgetragen werden - auf Ende des Jahres 2000 zu begrenzen.

Bei einer voraussichtlich bis Ende des Jahres 1998 zu erwartenden negativen Entscheidung der EU-Kommission ist nach Auffassung der Entsorgungswirtschaft die Nichtigkeit aller Verträge die Folge. Fraglich ist, ob sich im Hinblick auf die Laufzeit der Leistungsverträge noch ein Kompromiß erzielen läßt. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie ihre Fachverbände VKS e.V. und VKU e.V. versuchen zur Zeit bei der EU-Kommission in Brüssel Vertragssicherheit für die kommunalen Leistungsvertragspartner zu erreichen. Dabei geht es auch darum, Vertragssicherheit für diejenigen kommunalen Leistungsvertragspartner zu erreichen, die den ursprünglichen Leistungsvertrag in der Form des 1. Änderungsvertrages oder 2. Änderungsvertrages abgeschlossen haben, d.h. den 3. Änderungsvertrag nicht gegengezeichnet haben. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-16-4

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