Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 404/2003 vom 23.04.2003

Duales System: Ausschreibung Papier/Pappe/Karton

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat mitgeteilt, dass ein Schreiben des Präsidenten des Bundeskartellamtes an den Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach vorliegt, in welchem sich das Bundeskartellamt zur Thematik der Ausschreibung der Papier/Pappe/Karton-Fraktion (PPK-Fraktion) äußert. Hintergrund des Schreibens des Bundeskartellamtes vom 06. Februar 2003 war eine entsprechende Anfrage des Landrates zur Sammlung, Sortierung und Vermarktung des im Landkreis Amberg-Sulzbach anfallenden Altpapiers. Das Bundeskartellamt betrachtet die Ausschreibung für eine gemeinsame Erfassung des kommunalen Altpapiers (Druckerzeugnisse) und des Anteils an Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton weiterhin als eine unzulässige Nachfragebündelung. Entsprechende Regelungen in der Muster-Abstimmungsvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene und der Duales System Deutschland AG (DSD AG) als Betreiberin des Dualen Systems waren deshalb durch das Bundeskartellamt beanstandet worden. Diese Regelungen sind in der nach den Maßgaben des Bundeskartellamtes geänderten Muster-Abstimmungsvereinbarung (Stand: 28.10.2002) nicht mehr enthalten.

Der Präsident des Bundeskartellamtes macht in seinem Schreiben vom 06. Februar 2003 wiederholt deutlich, dass die vom (Land)Kreis beabsichtigte Bündelung der Nachfrage nach Sammlungs- und Verwertungsleistungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und DSD AG, die auch noch zu einer fiktiven Kostenverteilung führe, gegen § 1 GWB verstoße. Sie widerspreche der Pflicht dualer Systeme, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Erfassung, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Daraus ergebe sich, dass die Kommune ausschließlich die Entsorgungsleistung, zu der sie öffentlich-rechtlich verpflichtet sei (Sammlung und Verwertung von Altpapier, das ihr von Abfallbesitzern überlassen wird), ausschreiben kann und muss. Die Kommune könne jedoch nicht für die DSD AG verbindlich die Ausschreibung für Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton vornehmen, sondern die DSD AG müsse ihren Auftrag selbständig vergeben.

Es wird jedoch seitens des Bundeskartellamtes auch ausgeführt, dass es der Kommune möglich sei, dem von ihr beauftragten Entsorger zu gestatten, dass seine Sammeleinrichtung von der DSD AG mitbenutzt wird, um so die Voraussetzung für ein einheitliches Sammelsystem zu schaffen. Hierzu führt das Bundeskartellamt in seinem Schreibem vom 6.2.2003 wörtlich aus:

„DSD ist auch nicht verpflichtet, ihre PPK-Fraktion gemeinsam mit der kommunalen PPK-Fraktion zu erfassen. Ein derartiger Anspruch kann nicht aus der Verpackungsverordnung abgeleitet werden: Abzustimmen ist das von DSD betriebene System nur auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV), nicht auf von der Kommune neu auszuschreibende Sammelsysteme. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können auch nicht - mit Verweis auf § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV - vom Systembetreiber verlangen, Sammel- und Sortiereinrichtungen des öffentlichen Entsorgungsträgers zu übernehmen bzw. mitzubenutzen. Zum einen bezieht sich auch diese Verpflichtung nur auf vorhandene Systeme nicht aber auf neu auszuschreibende Systeme, zum anderen ist die Mitbenutzung für die öffentlich-rechtliche Entsorgungsleistung nicht erforderlich, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorger ausreichend Mengen zur Verfügung stehen, um sein System wirtschaftlich zu betreiben. Letztlich scheitert ein verpackungsrechtlich begründeter Mitbenutzungsanspruch auch an § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, da eine Abstimmung grundsätzlich nicht einer wettbewerblichen Vergabe der Entsorgungsdienstleistungen durch ein duales System entgegenstehen darf.“

Darüber hinaus weist das Bundeskartellamt auf folgendes hin: „Es ist die unternehmerische Entscheidung des Betreibers eines dualen Systems, wie er die in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Sammel- und Verwertungsquoten erreicht. Die Mitbenutzung der für die Kommunen vorgehaltenen Sammeleinrichtungen ist nicht zwingend, in Betracht kommt auch die Sammlung über die gelbe Tonne. Selbst wenn kommunale Sammeleinrichtungen mitbenutzt werden, wird DSD den Mitbenutzungsanteil von den Entsorgungskosten abhängig machen. In Gebieten mit hohen Entsorgungskosten werden die kommunalen Sammeleinrichtungen nur für eine Mindestmenge mitbenutzt, während in Gebieten mit niedrigen Entsorgungskosten entsprechend mehr gesammelt wird. Aus Praktikabilitätsgründen kann DSD für den Fall der Mitbenutzung von der an sich verpackungsrechtlich gebotenen Ausschreibung (Anhang I zu § 6 (VerpackV) Nr. 3 Abs. 3 Nr. 2) ggf. absehen und den Mitbenutzungsvertrag mit dem örtlichen Entsorger der kommunalen PPK- Tonne freihändig aushandeln.

Die getrennte Vergabe der Entsorgungsleistungen hat für den öffentlich-rechtlichen Entsorger keine vergaberechtlichen Probleme zur Folge. Die Kommune vergibt ……. kein "virtuelles" System, sondern schreibt die Leistungen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger benötigt.

Die Kommune vergibt ausschließlich den Auftrag, ein separates PPK-Sammelsystem aufzubauen bzw. zu betreiben und die von den überlassungspflichtigen Abfallbesitzern in dieses System eingebrachten PPK-Materialien zu beseitigen oder zu verwerten. Sie darf auf Grund ihrer Pflicht zur Beseitigung bzw. Verwertung der ihr vom Überlassungspflichtigen überlassenen Abfälle (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) sich nicht darauf beschränken, nur grafisches Papier zu sammeln, sondern muss alle ihr überlassenen Abfälle erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch für bei DSD lizenzierte Verkaufsverpackungen, sofern sie der Abfallbesitzer der Kommune überlässt. Selbst wenn DSD aber sämtliche bei ihr lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen erfassen würde, bliebe immer noch eine erhebliche Menge an Verkaufsverpackungen, für die die Kommunen originär entsorgungspflichtig sind (vgl. oben). In der Ausschreibung kann die Kommune im Übrigen klarstellen, dass die von ihr beauftragen Entsorger auch Dritten die Mitbenutzung der Sammeleinrichtungen gestatten können“.

Vor diesem Hintergrund weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass es grundsätzlich bei den Empfehlungen verbleibt, die bereits in den Mitteilungen des StGB NRW 2003 Nr. 328 gegeben worden sind.

Az.: II/2 32-16-4

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