Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 128/2011 vom 21.02.2011

DStGB zum Lizenzierungsbedarf schulischer Filmvorführungen

In einer offenbar bundesweit konzertierten, nicht mit dem DStGB abgestimmten Kampagne bietet die Filmlizenzierungs-GmbH MPLC aktuell Schulen bzw. deren kommunalen Trägern an, eine Schirmlizenz für die Vorführung urheberrechtlich geschützter Filmwerke abzuschließen. In diese Richtung zielte ein dem DStGB vorliegendes Schreiben der privaten Filmlizenzierungs-GmbH MPLC vom 18.01.2011. MPLC vertritt die Interessen zahlreicher Filmstudios und Fernsehanstalten. Die Kosten für entsprechende Lizenzen liegen für Schulen zwischen 200€ und 700€ zzgl. Umsatzsteuer pro Einrichtung. Der DStGB sieht nach einer ersten Prüfung der Rechtslage keine Veranlassung zum Abschluss entsprechender Lizenzvereinbarungen und empfiehlt vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, hiervon Abstand zu nehmen.

Die Vorführung von Filmen in Schulen ist nach der Rechtsansicht des DStGB bereits in aller Regel nicht öffentlich. In dem Fall kommt eine Urheberrechtsverletzung bereits grundsätzlich nicht in Betracht. § 15 Abs. 3 UrhG definiert, wann eine Wiedergabe öffentlich ist. Dies ist demnach dann nicht der Fall, wenn die Personen, denen ein Werk zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Im Rahmen eines Klassenverbandes, eines Schulkurses bzw. einer Schul-AG dürfte zwischen den Schülerinnen und Schülern untereinander sowie im Verhältnis zur Lehrkraft eine derartige persönliche Beziehung anzunehmen sein. Dies ergibt sich aus dem engen Kontext eines Klassenverbandes sowie der intensiven LehrerIn-SchülerInnen-Beziehung im erzieherischen Kontext. Besteht insoweit bei einer entsprechenden Filmvorführung keine Öffentlichkeit, kommt eine Verletzung der Urheberrechte eines Filmwerkes bereits nicht in Betracht.

Selbst soweit im Einzelfall ein öffentlicher Charakter einer Filmvorführung angenommen oder sogar das Näheverhältnis innerhalb einer Schulklasse grundsätzlich in Abrede gestellt würde, dürfte eine Filmvorführung im schulischen Rahmen regelmäßig auch ohne Lizenzierung oder Entgeltverpflichtung zu Gunsten der Rechteinhaber zulässig sein. Denn § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG bestimmt insoweit, dass für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind, keine Vergütungspflicht für die Rechteinhaber besteht. Erst sofern kein Bezug zum Bildungsauftrag der Schulen in sozialer oder erzieherischer Hinsicht mehr besteht oder sich die Veranstaltung an einen unbestimmten TeilnehmerInnenkreis richtet, dürfte eine Entgeltpflicht anzunehmen sein. Dies dürfte etwa bei eintrittspflichtigen Großveranstaltungen der Fall sein.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass für den Abschluss einer Schirmlizenz mit der MPLC und rät den Kommunen als Schulträgern bzw. den Schulen hiervon jedenfalls vorerst ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der mögliche Abschluss von Schirmlizenzen mit der MPLC offenbar keine umfassende Befugnis zur Nutzung von Filmen einräumt, wie dies etwa eine GEMA-Lizenz für Liedgut vermag. Die MPLC kann insoweit nur für den eingeschränkten Kreis der Rechteinhaber Nutzungsbefugnisse einräumen, deren Interessen sie auch in rechtlicher Hinsicht vertritt.

Die MPLC-Initiative beschäftigt im Übrigen auch die Kultusminister auf Länderebene. So kündigt das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die rechtliche Prüfung der hier aufgeworfenen Fragestellung an und rät einstweilen davon ab, Lizenzverträge abzuschließen. (Quelle: DStGB Aktuell 0511 vom 04.02.2011)

Az.: IV/2 320-1

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