Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 628/2001 vom 05.10.2001

DStGB-Gespräch mit Bundesumweltminister Trittin

Am 03. September 2001 fand in Berlin ein zweistündiges Gespräch der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene mit Bundesumweltminister Trittin statt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat hierzu folgendes mitgeteilt:

Kernpunkte des Gespräches waren die Rolle der Kommunen beim Ausbau von Mobilfunknetzen, die Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft, die Zukunft landwirtschaftlicher Klärschlammverwertung sowie die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Mobilfunk

Umweltminister Trittin sicherte den Gemeinden jegliche Unterstützung für eine frühzeitige Beteiligung bei der Ansiedlung neuer Mobilfunkanlagen zu. Wenn die zwischen den Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossene Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze unzureichend umgesetzt werde, müsste man den Weg rechtlich verbindlicher Beteiligungsverfahren gehen. Im übrigen prüfe die Bundesregierung, ob bei der für den Herbst angekündigten Novellierung der 26. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz (26. BImSchV - sog. Elektrosmog-Verordnung) ein Vorsorgewert nach dem Schweizer Modell aufgenommen werde. In der Schweiz liegen die Grenzwerte für die Sendeintensität zwischen 0,04 und 0,1 Watt pro Quadratmeter bestrahlter Fläche, in Deutschland bei 4,5 bis 9 Watt pro Quadratmeter. Folge der Übernahme des Schweizer Modells wäre eine nicht unerhebliche Zunahme der Stationen.

2. Zukunft der Abfallwirtschaft

Die kommunalen Spitzenverbände erläuterten die Situation der Scheinverwertungen und wegbrechenden Abfallmengen bei den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ursache hierfür sei die mangelhafte Abgrenzung der "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bundesminister einerseits und den kommunalen Spitzenverbänden andererseits gab es hinsichtlich des Lösungsweges. Während die kommunalen Spitzenverbände die gegenwärtig im Entwurf vorliegende Gewerbeabfallverordnung des Bundesumweltministeriums mit der dort vorgesehenen relativen Pflicht zur Getrennthaltung sowie den vorgegebenen Kontrollpflichten als praxisfremd und daher als nicht durchführbar kritisierten, sieht das Bundesumweltministerium die von den kommunalen Spitzenverbänden geforderte Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als mit dem Europarecht nicht vereinbar an (Anmerkung des StGB NRW: es liegt ein 140seitiges Gutachten vor, wonach diese Rechtsauffassung des Bundesumweltministerums nicht zwingend zutreffend ist). Es wurde seitens des Bundesumweltministeriums Verbesserungsbedarf bei der Gewerbeabfallverordnung eingeräumt.

3. Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung

Der DStGB machte gegenüber Herrn Trittin seine konkrete Bedenken gegen einen abrupten Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung deutlich. Sollte es aber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen zu einer Absenkung der Grenzwerte kommen, müssten die Kommunen im Hinblick auf ihre erheblichen Investitionen in eine saubere Abwasserbeseitigung rechtzeitig informiert werden. Einigkeit bestand zwischen dem Minister und den kommunalen Spitzenverbänden, dass Kompost nicht ähnlich wie Klärschlamm mit Schwermetallen belastet sei, so dass insoweit kein Aufbringungsverbot zu befürchten sei. Auch hinsichtlich des Klärschlamms, der Gülle und des Mineraldüngers betonte der Minister, dass seinerseits kein Aufbringungsverbot geplant sei, sondern man bei entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen allenfalls eine Herabsetzung der Grenzwerte vornehmen würde.

4. Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände sprachen sich gegen die in der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehene Verbandsklage aus. Ein Klagerecht sei nicht zielführend, sondern verstärke tendenziell entgegenstehende Interessen und sei damit auch für den Naturschutz kontraproduktiv. Nicht eine Verbandsklage, sondern die frühzeitige Einbindung vieler Kreise in das Planungsverfahren sei daher der richtige Weg (Prävention ist besser als nachträgliche Klage). Demgegenüber hielt der Minister an der Einführung der Verbandsklage fest und verwies insoweit auf bereits existierende 13 Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Anmerkung des StGB NRW: Auch in NRW gibt es bereits ein Verbandsklagerecht für die anerkannten Naturschutzverbände im Landschaftsgesetz NRW).

Az.: II/2 10-00

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