Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 717/2021 vom 02.12.2021

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Am 30. November 2021 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Gemäß ihrem Artikel 2 tritt sie am 1. April 2022 in Kraft. Die Verordnung regelt Grundsätze bei der Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen. Das Preisrecht regelt, welche Kosten für Aufträge von Kommunen, die nicht im Wettbewerb vergeben werden, durch die Auftragnehmer angesetzt werden können. Betroffen sind auch sog. Inhouse-Geschäfte zwischen Kommunen und ihren Gesellschaften, aber auch Aufträge von Bund und Ländern. Eine Anlage zu der Verordnung enthält Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP), die als ein besonders auf das öffentliche Auftragswesen zugeschnittenes Regelwerk zur Kostenrechnung bezüglich Selbstkosten dienen.

Wie sich bereits im Referentenentwurf abzeichnete, führt die Reform nicht zu einer grundlegenden Reform des Preisrechts und auch nicht zu einer Revision der gesetzlichen Grundlagen des Preisrechts. Vielmehr beschränkt sie sich auf einige Klarstellungen und gewisse Erleichterungen sowie einzelne Anpassungen bzw. Aktualisierungen der Regelungen im Hinblick auf teils veraltete Verweise und Bezeichnungen der Verordnung, die seit ihrer Schaffung im Jahr 1953 kaum verändert worden ist. Insgesamt verbleiben die Regelungen im Wesentlichen im Rahmen des bisherigen Systems. Dieses ist im Kern von einer hoheitlichen Preisprüfung im Bereich der öffentlichen Aufträge geprägt. Dabei werden amtliche Preisprüfer der Länder unabhängig von der Auftraggeberseite tätig.

Auch nach der Änderungsverordnung bleibt es dabei, dass beim Abschluss öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben ist. Kernstück der VO PR Nr. 30/53 bleibt weiterhin § 4 der Verordnung (Preise für marktgängige Leistungen). Die vom BMWi vorgelegte Regelung enthält nun einige Klarstellungen bzw. begrenzte Erleichterungen im Hinblick auf den Begriff des Marktpreises bzw. des „allgemeinen Marktes" und des „besonderen Marktes" sowie eine gewisse Erleichterung hinsichtlich des Begriffs der „Verkehrsüblichkeit'' eines Preises.

In einem neuen Abs. 2 des § 4 VO PR Nr. 30/53 wird nun geregelt, dass eine Leistung „marktgängig" ist, für die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus Angebot und Nachfrage für diese Leistung mit funktionierendem Wettbewerb besteht (sog. „allgemeiner Markt"). Marktgängig ist eine Leistung nach der Änderungsverordnung auch, wenn zu ihrer Beschaffung mittels eines Vergabeverfahrens ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben (,,besonderer Markt").

Ein neuer Abs. 3 des § 4 VO PR Nr. 30/53 bezieht sich auf die „Verkehrsüblichkeit" des Preises. Danach ist der Preis „im Verkehr üblich", den der betreffende Anbieter für die Leistung im Wettbewerb regelmäßig durchsetzen kann. Schließlich stellt ein neuer Abs. 4 des § 4 VO PR Nr. 30/53 eine Vermutungsregelung auf, mit der eine Erleichterung für die Praxis erreicht werden soll. Danach gilt: Wenn es für eine Leistung einen verkehrsüblichen Preis auf dem „allgemeinen Markt" gibt, ist dieser maßgeblich. Wenn es für die Leistung auf dem „allgemeinen Markt" dagegen keinen verkehrsüblichen Preis gibt, so wird vermutet, dass der Preis, der auf einem „besonderen Markt" für die Leistung angeboten wird, im Verkehr üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat.

Abweichend vom BMWi-Entwurf wurde zudem nun eine Verdoppelung der Aufbewahrungspflicht von Dokumenten für die Unternehmen von fünf auf zehn Jahre beschlossen. Auch wurde eine weitreichende Befugnis der Prüfer zur Schätzung statuiert, soweit die Prüfer angemessene Kosten des Auftragnehmers nicht ermitteln bzw. berechnen können. Ferner wurden einige weitere kleinere, eher technische Anpassungen verabschiedet.

Schließlich wurde eine Entschließung des Bundesrates angenommen, in der die Bundesregierung gebeten werden, das Preisrecht in der neuen Legislaturperiode einer weiteren Novellierung und Modernisierung, auch unter Einbeziehung des Preisgesetzes zu unterziehen.

Az.: 21.1.4.2-004/001

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