Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 573/2020 vom 10.07.2020

Änderungen für Beihilferahmen und EU-Beihilfevorschriften

Die EU-Kommission hat am 29. Juni 2020 die 3. Änderung des „Befristeten Beihilferahmen“ bekannt gegeben. Die europäische Wettbewerbsaufsicht verfolgt das Ziel, den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu geben, um ihre Wirtschaft in der Zeit der Corona-Pandemie zu stützen. Profitieren sollen insbesondere kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen sowie Start-ups, die für die wirtschaftliche Erholung der Europäischen Union von Bedeutung sind. Diese sind laut Kommission besonders stark von den Liquiditätsengpässen betroffen, die durch den Coronavirus-Ausbruch verursacht wurden, und haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Beachtlich ist, dass auch Unternehmen erfasst werden, die vor dem 31.12.19 in Schwierigkeiten geraten sind. Jedoch bestehen Ausnahmen wie bspw. für Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind. In der 3.  Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Beihilferahmens wird weiter betont, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf öffentliches und privates Eigentum neutral ist (Artikel 345 AEUV). Laut Vertretern der Kommission ergeben sich hieraus keine Änderungen der KMU-Definition für kommunale Unternehmen.

Des Weiteren hat die Kommission am 2. Juli 2020  beschlossen, einige EU-Beihilfevorschriften zu verlängern, die ursprünglich Ende 2020 auslaufen sollten. lm Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit hat sie deshalb beschlossen, die Regelungen zur AGVO sowie zur De-minimis-Verordnung um drei Jahre (bis 2023) und u.a. die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen bzw. Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 um ein Jahr (bis 2021) zu verlängern. Parallel dazu hat die Kommission vorgeschlagen, die De-minimis-Verordnung für DAWI um drei Jahre zu verlängern.

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen abzufedern, hat die Kommission am 2. Juli 2020  nach Konsultation der Mitgliedstaaten weiter beschlossen, auch gezielte Anpassungen an diesen Vorschriften vorzunehmen. Dies betrifft bspw. Unternehmen, die vor der Krise gesund waren und sich nun aufgrund der schwerwiegenden Folgen des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten befinden. Aus diesem Grund hat die Kommission die bestehenden Vorschriften gezielt geändert, damit Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nach den geltenden Vorschriften bestimmte Arten von Beihilfen nicht erhalten könnten, während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Beihilfen auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und anderer Leitlinien (d. h. den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, den Leitlinien für Umweltweltschutz- und Energiebeihilfen und der IPCEI-Mitteilung) erhalten können.

Nähere Informationen können Sie hier abrufen:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_3rd_amendment_temporary_framework_de.pdf

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/prolongation_sa_guidelines_en.pdf

ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/prolongation_gber_deminimis_en.pdf

Az.: 28.2-001/001 jä

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