Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 75/2024 vom 24.01.2024

Dorfteich-Urteil des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat mit Urteil vom 27.11.2023 (Az. 3 ORs 23/23) einen Bürgermeister vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) freigesprochen, weil drei Kinder im Dorfteich im Jahr 2016 ertrunken waren. Der Freispruch ist rechtskräftig und das vorausgehende Strafurteil des Landgerichtes Marburg (Urteil vom 23.02.2023 – Az. 8 Ns-4 Js 12490/16-) damit gegenstandslos. Laut dem OLG Frankfurt hat der Bürgermeister zwar gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die während seiner Amtszeit erfolgten Veränderungen am Westufer des Dorfteiches hätten den Ausstieg aus dem Teich erheblich erschwert. Es seien deshalb zumindest Schilder geboten gewesen, die mit Piktogrammen vor der Lebensgefahr hätten warnen müssen. Gleichwohl war nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die gebotenen Schilder und ein Zaun den Tod der Kinder hätten verhindern können. Dieser hohe Maßstab werde aber in Strafsachen durch den Bundesgerichtshof (BGH) zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 19.04.2000, NJW 200, S. 2754 ff., S. 2757; BGH, Urteil vom 07.06.1990 – NJW 1990, S. 2560). Allein eine Verminderung der Gefahren bzw. eine Risikominimierung begründe deshalb noch nicht den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

Die Geschäftsstelle weist auf Folgendes hin:

Es wird gleichwohl empfohlen, im Zweifelsfall bei offenen Wasserflächen und einer nicht auszuschließenden Ertrinkungsgefahr für Kinder (z. B. Nähe zu einem Wohngebiet mit Kleinkindern, zu einer Kindertagesstätte oder Grundschule) zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen (z. B. Warnschilder mit Piktogrammen, Zaunanlage) den Vorrang zu geben. Insoweit wird auch auf den Leitfaden „Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz verwiesen, die von Herrn Dr. jur. Gero Krafft erstellt worden ist. Der Leitfaden ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

https://www.justiz.bayern.de/service/broschueren/ und dort unter der Rubrik Recht im Alltag.

Zugleich sollten angedachte Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Warnfelder, Zäune) mit der Haftversicherung der Gemeinde erörtert werden, was im Regelfall auf der Grundlage von Fotomaterial möglich ist.

Az.: 24.0.12 qu

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