Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 30/2006 vom 28.11.2006

Domain Solingen.info gehört der Stadt

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu solingen.info bestätigt, wonach eine Internetadresse mit einem Kommunennamen und der Top-Level-Endung .info der Kommune zusteht, solange keine Namensgleichheit besteht. Die Richter machen in ihrem Urteil (v. 21.09.2006, Az.: I ZR 201/03) deutlich, dass bei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zusätze als Internetaresse der Verkehr im Allgemeinen davon ausgehe, dass es sich um die Domain des Namensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen fremden Namen ohne Zusätze (wie z.B solingen-info.de), trete mithin eine Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch für die Namen von Gebietskörperschaften. Die allgemeine Top-Level-Domain "info" sei nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung "solingen" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Bei anderen, länder- oder branchenbezogenen Top-Level-Domains wie ".pro" oder ".biz" bestehe jedoch möglicherweise nicht die Gefahr der Zuordnungsverwirrung. Schließlich hat das Gericht nochmals betont, dass allein schon die Registrierung der Domain durch einen Nichtberechtigten ohne diese inhaltlich zu fÜllen unzulässig ist. Das Urteil steht den Mitgliedern des StGB NRW in seinem Intranet unter "Fachinformationen & Service -> Fachgebiete -> Datenverarbeitung und Internet -> Internetrecht -> Rechtsprechung -> Gebietskörperschaften" zur Verfügung.

Az.: I/2 830-06

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