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StGB NRW-Mitteilung 596/2021 vom 29.10.2021

DKG zur Reform der Notfallversorgung

Die Reform der ambulanten Notfallversorgung muss nach Forderungen der Deutschen Krankenausgesellschaft (DKG) eines der ersten wichtigen Handlungsfelder der neuen Bundesregierung sein. Die Notfallversorgung könne nach Auffassung der DKG nur in enger, gleichberechtigter Kooperation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten gelingen. Die Positionierung der DKG stützt sich auf eine Analyse des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI). Dieses hat die Situation der ambulanten Notfallversorgung insgesamt, aber auch gerade die Versorgung in strukturschwachen Gebieten und vor allem die Stadt-Land-Unterschiede untersucht. Das DKI kommt zu dem Ergebnis, dass alleine die Vertragsärzte im Rahmen des ambulanten Notdienstes die flächendeckende Notfallversorgung nicht sicherstellen können, gleichzeitig aber auch, dass stationärer und ambulanter Bereich in vielen Regionen erfolgreich kooperieren. Probleme ergäben sich meist dort, wo rechtliche Rahmenbedingungen die Kooperation und das verstärkte Engagement von Krankenhäusern unterbinden. Die Forderungen decken sich mit der Positionierung des DStGB nach einer flächendeckenden medizinischen Versorgung einschließlich der Notfallversorgung.

Der Projektbericht „Patientenbehandlung im Spannungsfeld zwischen Sicherstellungsverantwortung und ambulanter Versorgungsrealität“ des Deutschen Krankenhausinstituts kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Die zu erwartende rückläufige Zahl von Vertragsärzt*innen, die abnehmende Zahl der zur Verfügung stehenden Arztstunden und die demografische Entwicklung lassen eine deutliche Zunahme der Beanspruchung der Vertragsärzt*innen in Zukunft erwarten. Schon heute können die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung nicht flächendeckend und umfassend sicherstellen. Das betrifft sowohl die Versorgung zu Sprechstundenzeiten als auch zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst).

Ohne Einbeziehung der Krankenhäuser können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung der ambulanten Versorgung weder im Rahmen der Notfallversorgung noch in der Regelversorgung gewährleisten. Um eine ambulante Versorgung auf hohem Niveau auch zukünftig zu gewährleisten, ist eine verstärkte Einbindung der Krankenhäuser anzustreben.

Jedoch stehen die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen einer sinnvollen Einbindung in die ambulante Versorgung entgegen. So bedarf es in der ambulanten Notfallversorgung etwa einer weitreichenden Reform des Vergütungssystems. Die aktuelle Kalkulation des EBM ist auf die Versorgung durch Vertragsarztpraxen, die nicht 24/7 geöffnet haben, ausgerichtet. Vergütungsbestandteile für die Vorhaltung der Kapazitäten wären erforderlich. Die gesamte Struktur der Notfallversorgung sollte an die tatsächlichen Versorgungsgegebenheiten angepasst werden.

Gerade in strukturschwachen Gebieten übernehmen Krankenhäuser immer häufiger die Aufgabe der ambulanten Regelversorgung der Patient*innen. Diese regional vorhandenen fachärztlichen Ressourcen werden aktuell in der ambulanten Versorgung hinsichtlich der Zulassung von Ärzt*innen, der Bedarfsplanung, der Vergütungssysteme, der Innovationsregeln und der Qualitätssicherung nicht berücksichtigt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der stationären fachärztlichen Ressourcen zum Einbezug in die ambulante Versorgung sind nach wie vor zu bürokratisch und unflexibel.

(Quelle: DStGB Aktuell)

Az.: 38.0.13-001/002

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